Eine Frage, die mir oft gestellt wird, betrifft die Möglichkeit einer Abfindung, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt.
In diesem Beitrag möchte ich die Umstände erläutern, unter denen ein Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung eine Abfindung erhält.
Was versteht man unter einer Abfindung?
Zunächst einmal: Was versteht man unter einer Abfindung? Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Normalerweise wird sie im Zusammenhang mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag gezahlt.
Die Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
Bei einer Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehren kann, wird eine Abfindung meist im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht vereinbart mit dem Ziel, dass das Verfahren vor dem Arbeitsgericht beendet wird. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber ein Verfahren, das stets mit Prozessrisiken für ihn belastet ist, zum Abschluss bringen.
Bei einem Aufhebungsvertrag, zu dessen Abschluss die Unterschrift des Arbeitnehmers notwendig ist, fungiert die Abfindung quasi als Gegenleistung für den Abschluss des Aufhebungsvertrags durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber, der das Ziel verfolgt ein Arbeitsverhältnis zu beenden, kann mithilfe einer Abfindung somit zum Ziel gelangen, auch wenn ihm eine Kündigung beispielsweise nicht möglich ist.
Keine Abfindung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Die Funktion der Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag zeichnet die Antwort zur Frage vor, ob ein Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er selbst kündigt.
Wenn der Arbeitnehmer von sich aus eine Kündigung ausgesprochen hat, hat ein Arbeitgeber keine Veranlassung noch eine Abfindung zu zahlen. Liegt es im Interesse des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zu beenden, hat er sein Ziel erreicht, ohne eine Zahlung. Deshalb ist regelmäßig nicht mit einer Abfindungszahlung zu rechnen, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen ist.
Anspruch auf Abfindung trotz Eigenkündigung
Davon gibt es Ausnahmen. So können gesetzliche Regelungen, Tarifverträge oder vertragliche Vereinbarungen, etwa ein Anstellungsvertrag, die Zahlung einer Abfindung auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer vorsehen. Diese Ansprüche bilden aber die Ausnahme. Wenn in Ihrem persönlichen Arbeitsvertrag keine Abfindung vorgesehen ist, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie keine Abfindung bei einer Eigenkündigung bekommen, sodern dies nicht andere Regelungen gewähren.
Ausnahmetatbestand: Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
Eine Ausnahme vom faktischen Ausschluss einer Abfindung bei Eigenkündigung besteht, wenn der Arbeitnehmer einen rechtlich anerkannten Grund zur Kündigung hat. Dies ist der Fall, wenn eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt. Bei einer gravierenden Pflichtverletzung des Arbeitgebers kann sich ein gesetzliches Kündigungsrecht des Arbeitnehmers ergeben. Bei einer darauf ausgesprochenen fristlosen Eigenkündigung kann ein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB für den Arbeitnehmer entstehen.
Der Grund liegt darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat und aus diesem Grund der Arbeitnehmer mit einer Kündigung sein Arbeitsverhältnis verliert. Wichtig ist zu beachten, dass nicht jede Pflichtverletzung hierzu ausreicht, sondern eine besonders gravierende Pflichtverletzung vorliegen muss.
Die Abfindung bei Beendigungswunsch des Arbeitnehmers
Wenn Ausnahmen nicht vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass nach einer Kündigung des Arbeitnehmers keine Abfindung mehr vom Arbeitgeber erlangt werden kann. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er eine Eigenkündigung in jedem Fall vermeiden muss, wenn er Interesse an einer Abfindung hat.
Die richtige Herangehensweise für einen Arbeitnehmer, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt, aber auch eine Abfindung erlangen möchte, besteht darin, diplomatisch vorzugehen.
Er muss zunächst in Erfahrung bringen, ob beim Arbeitgeber ebenfalls ein Interesse an der Beendigung des Verhältnisses besteht. Dabei muss der Arbeitnehmer äußerst vorsichtig vorgehen. Denn sobald offenbar wird, dass er selbst ein Interesse an der Beendigung hat, schwinden seine Chancen auf Abfindung. Denn der Arbeitgeber kann einfach abwarten, bis der Arbeitnehmer von sich aus geht.
Weiteres Verfahren zur Beendigung
Wenn der Arbeitgeber selbst den Wunsch zur Trennung hat, ist grundsätzlich der Weg zu Verhandlungen eröffnet. Aber auch in diesem Fall darf keine Eigenkündigung ausgesprochen werden, weil das rechtlich das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung beendet.
Regelmäßig wird in solchen Fällen ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, in dem die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vertraglich vereinbart wird. Hier ist aber zu beachten, dass eine Sperrfrist ausgelöst werden kann.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass das Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht. In dem sich anschließenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung vereinbart.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist somit die Ausgangsfrage dahingehend zu beantworten, dass bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht mit einer Abfindung gerechnet werden kann. Wenn der Wunsch zur Beendigung besteht, muss der Arbeitnehmer vielmehr strategisch vorgehen, um eine Beendigung durch den Arbeitgeber bzw. gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu erreichen. In jedem Fall sollte jedoch immer eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die individuelle Situation zu klären.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben oder Unterstützung bei Kündigungen oder anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten benötigen, können Sie sich an die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB wenden.
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