Am 01. Mai 2016 trat der neue europäische Zollkodex (UZK) in Kraft. Seitdem hat sich der Haftungsmaßstab von Zollbeauftragten in Unternehmen verschärft.
Ein Beispiel: Zollbeauftragter Z ist beim Importgeschäft verantwortlich für die zolltarifliche Einreihung der Ware und begünstigt durch die Angabe einer falschen Zolltarifnummer einen zollfreien Import.
Kann der Zoll nachträglich die entgangenen Abgaben von Z fordern?
Persönliche Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit
Bei unrichtigen Angaben gegenüber dem Zoll haften für die Zollschuld sowohl der Zollanmelder als auch die Person, die z.B. die Zolltarifnummer übermittelt.
Diese muss für eine Haftung allerdings Kenntnis über die Unwahrheit der Angaben gehabt haben oder vernünftiger Weise deren Unwahrheit gekannt haben.
Was aber bedeutet das für den Haftungsmaßstab?
Der EuGH stellt auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers ab.
Hält der Zollbeauftragte die erforderliche Sorgfalt nicht ein, handelt dieser bereits leicht fahrlässig.
Werden aufgrund dieses Fehlverhalten keine Abgaben vom Zoll erhoben, haftet der Zollbeauftragte.
Haftung vermeiden: Compliance & Fortbildung
Um Zollverstöße zu verhindern, sollten Unternehmen daher vor allem ihre Zollbeauftragten ausreichend im Bereich Zoll fortbilden.
Aber auch Unternehmen sollten betriebsinterne Compliance-Strukturen einbinden und die Zollabwicklung so risikofreier optimieren.
Eine weitere Überlegung betrifft die Haftungsfreistellung von Zollbeauftragten bei grob fahrlässig getätigten Falschangaben.
Diese Haftungsprivilegierung führt allerdings zu keinem Haftungsausschluss gegenüber dem Zoll.
Zollbeauftragter und die Geschäftsführung haften beide – lediglich betriebsintern kann der Zollbeauftragte gegenüber dem Unternehmen in Regress gehen.
Weitere Informationen zu der Haftung von Zollbeauftragten und der Geschäftsführung und wie diese sinnvoll vermieden werden kann, finden Sie unter https://www.owlaw.de/zollbeauftragter/