Zollbeamte in Nürnberg haben Goldschmuck im Wert von rund 1,3 Millionen Euro bei einer Zoll-Kontrolle am Nürnberger Flughafen entdeckt und beschlagnahmt.
Die 2 Brüder wollten den Schmuck im Jahr 2019 im Handgepäck von Dubai aus nach Deutschland einführen und konnten gegenüber dem Zoll keine glaubhaften Verzollungsnachweise vorlegen, so das Hauptzollamt in Bayern.
Nun wurden sie nach aufwändigen internationalen Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie 3 Jahren auf Bewährung verurteilt – eine vergleichsweise milde Strafe.
Denn die deutsche Abgabenordnung bestraft Personen, die gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Außerdem mussten die Angeklagten die hinterzogenen Zollabgaben in Höhe von knapp 300.000 Euro nachzahlen.
In der Praxis sollten sich aber nicht nur Privatpersonen gut darüber informieren, ab wann sie Gegenstände bei der Reiserückkehr verzollen müssen.
Vor allem bei Unternehmen kann es durch die wiederholten gewerbsmäßigen Einfuhrvorgänge im Zusammenhang mit einer falschen oder fehlenden Verzollung schnell zu einem Strafverfahren wegen Zoll-Schmuggel kommen.
Neben den finanziellen Konsequenzen drohen dann ein Reputationsverlust und auch hohe Haftstrafen für die Verantwortlichen in der Geschäftsführung.
In einem solchem Fall sind die Verteidigungsmöglichkeiten allerdings eingeschränkt: beim Schmuggel ist keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich.
Hier ist eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, der auf das Zollstrafrecht, Zollhinterziehung und speziell Schmuggel beim Zoll spezialisiert ist, unausweichlich.
Unsere Anwälte bei O&W beraten deutschlandweit bei Streitigkeiten mit dem Zoll und sind an unserem Standort in Bayern außerdem für Zollfahndungen in München und Nürnberg für unsere Mandanten da.
Mehr Informationen finden sie auf https://www.owlaw.de/zollrecht/anwalt-muenchen/