Rechtsanwalt Anton Schmoll

Rechtsgebiete
Europarecht
07.07.2019

Antidumpingzoll auf Rohe aus Eisen oder Stahl gültig?

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zum Thema Antidumpingzoll vorgelegt. Konkret geht es um die EU-Verordnung Nr. 926/2009 mit der Antidumpingzoll auf bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl eingeführt wurde und die ihren Ursprung in China haben.

Das betroffene Unternehmen hat Hochdruckstahlflaschen hergestellt. Im Zuge dessen führte sie nahtlose Stahlrohre aus China ein. Hierfür zahlte sie Antidumpingzölle. Gegen einen der Zollbescheide legte sie Einspruch ein. Sie beantragte Erstattung der Antidumpingzölle. Sie bezog sich dabei insbesondere auf ein Urteil des europäischen Gerichtes erster Instanz, dass für einen bestimmten Hersteller die Anwendung der Antidumpingzölle für unwirksam erklärt hatte. Sie war der Auffassung, dass die Gründe der Nichtigkeitserklärung von allgemeiner Natur seien und sich nicht auf den klagenden Hersteller beschränken würden. Deswegen sei die Antidumpingzollverordnung insgesamt unwirksam.

Der Zoll hat dem Erstattungsantrag abgelehnt. Daraufhin klagte das Unternehmen beim Finanzgericht Hamburg. Das Finanzgericht Hamburg, dass ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen gestellt hat, die Unwirksamkeit der Verordnung auf der die Zölle beruhen, im Gerichtsverfahren einwenden kann.

Das Finanzgericht hat klargestellt, dass selbst die Antidumpingzölle nicht für unwirksam erachten kann nur der EuGH machen. Da bereits für ein bestimmtes Unternehmen festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen der Antidumpinggrundverordnung nicht eingehalten wurden, hat das Finanzgericht Hamburg ebenfalls Zweifel an der generellen Wirksamkeit der Verordnung.

Denn die Gründe der Unwirksamkeit betrafen die Feststellung der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs, die eine Grundvoraussetzung für die Erhebung eines Antidumpingzolls ist. Daher ist das Gericht der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 aus den Gründen, die im Urteil des EuG vom 29. Januar 2014 niedergelegt sind, insgesamt für nichtig erklärt werden sollte.

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