Rechtsanwalt Anton Schmoll

Rechtsgebiete
Europarecht
26.06.2020

Alkoholsteuer auf Desinfektionsmittel entfällt

Corona hat auch Auswirkungen auf das strenge Alkoholsteuerrecht: Seit Mitte März ist die Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln insbesondere für Apotheken steuerfrei.

Hintergrund der Maßnahme des Bundesfinanzministeriums ist der hohe Versorgungsbedarf an Desinfektionsmitteln für Einrichtungen wie Apotheken, Kliniken und Arztpraxen.

Wie lange diese Regelung gilt, hängt von den Entwicklungen der COVID-19-Pandemie ab. Stand jetzt gilt die Steueraussetzung bis zum 31. August 2020.

Wer profitiert von der Regelung?

Apotheken dürfen derzeit unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden, sofern sie nach Arzneimittelrecht dazu befugt sind, Arzneimittel herzustellen.

Die Regelung ermöglicht Apotheken, den Alkohol ohne steuerliche Abgaben aus sogenannten Steuerlagern zu beziehen. Rechtlich gesehen entfällt damit das sonst erforderliche Erlaubnisverfahren nach dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG).

Um von der Steueraussetzung profitieren zu können, müssen Apotheken gegenüber dem Steuerlager ihre Betriebserlaubnis vorlegen.

Daneben gilt die Steueraussetzung auch für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, darunter z.B. Ärzte- und Apothekenkammern, kommunale Krankenhäuser oder das technische Hilfswerk.

Was muss beim Zoll beachtet werden?

Um sich Ärger beim Zoll zu ersparen, sollte auch Folgendes beachtet werden: bei der Beförderung des Alkohols zur Apotheke muss das sogenannte Papierverfahren angewandt werden.

Großhändler, die den unvergällten und unversteuerten Alkohol an die Apotheken liefern, dürfen diesen auch nicht umfüllen oder lagern. Lediglich der Durchhandel ist erlaubt.

Beachte: die Steueraussetzung ist kein Freifahrtschein. Apotheken sollten sich vor dem Bezug von unvergälltem Alkohol mit dem zuständigen Hauptzollamt abstimmen. So können hohe Steuernachzahlungen vermieden werden.

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