Am 17.12.2020 beschloss der Bundestag das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre.
Inhalt der Gesetzesänderung ist es, dass Schuldner in Deutschland alle ihre Verbindlichkeiten bereits nach 3 Jahren verlieren und ein neues, schuldenfreies Leben beginnen können. Die Verkürzung auf 3 Jahre macht die Insolvenz für viele Personen zur besten Möglichkeit, sich der Schulden sicher zu entledigen. Die Erlangung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren gilt für Vebraucher und Unternehmer gleichermaßen.
Die bisherige Regelung, die Restschuldbefreiung erst nach 6 Jahren zu erteilen und nur unter besonderen Umständen das Verfahren auf 5 bzw. in extrem seltenen Fällen auf 3 Jahre zu verkürzen, wird damit hinfällig. Jede natürliche Person hat ab sofort die Möglichkeit, von ihren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubiger bereits nach 3 Jahren befreit zu werden und Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies ist im Hinblick auf die Coronakrise für viele Betroffene von enormer Wichtigkeit.
Die erfreuliche neue Regelung gilt für alle natürlichen Personen, also Privatpersonen, Selbständige, ehemals Selbständige, Arbeitslose, Rentner etc.
Sie können ab sofort den Insolvenzantrag mit der verkürzten Zeit stellen und dabei von der verkürzten Restschuldbefreiungsfrist profitieren.
Die Neuregelung gilt bereits für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren.
Zwar gibt es auch für Verfahren, die dem 01.10.2020 beantrag wurden, bereits die Möglichkeit, die Schuldenfreiheit schon nach drei Jahren zu erreichen. Hierfür müssen jedoch insgesamt etwa 50 % der Schulden zurückgezahlt werden.
Vor dem Hintergrund der immer noch andauernden Corona-Pandemie, die viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat und noch bringen wird, ist die Gesetzesänderung begrüßenswert. Die nun erlassenen Regelungen eröffnen Verbrauchern und Unternehmern einen schnelleren und effizienteren wirtschaftlichen Neuanfang, als das nach der bisherigen Rechtslage möglich war.
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