Kann man leider nicht mehr genau sagen.
Das wäre aber wichtig. Davon hängt nämlich u.a. ab, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Bei weniger als 10 Arbeitnehmern gilt: Es findet keine Anwendung (§ 23 KSchG). Für Teilzeitkräfte gibt es eine eigene Zählweise. Für Arbeitgeber existentiell: Personalanpassungen sind ohne Kündigungsschutzgesetz leicht, mit aber außerordentlich aufwendig.
Mit dieser vermeintlichen Klarheit ist Schluss. Was „10“ ist, wissen wir jetzt genau so wenig, wie wir wirklich wissen, was die „Kreiszahl Pi“ ist. Ein Rest (-risiko) bleibt immer.
Warum?
Nehmen wir an, Sie haben 7 Arbeitnehmer. Dann beschäftigen Sie noch 5 Leiharbeitnehmer (böses Wort, ich weiß), die von der Verleihinix AG ausgeliehen haben. Sind Sie klein oder sind Sie es nicht?
Das Bundesarbeitsgericht hat gestern (Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12) gesagt – äh nun – dass es eben darauf ankäme:
Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.
Jo.
Dann fangen wir mal in den Handwerksbetrieben und Arztpraxen der Republik an, den Inhabern zu erklären, was ein „in der Regel“ vorhandener Personalbedarf ist. Um das abzugrenzen, braucht man sicher noch zwei, drei BAG-Entscheidungen. Die werden manches Mal schwer zu erreichen sein. Viele Kleinunternehmer gehen am Verzugslohn in die Insolvenz. Aber: Vielleicht schafft es ja irgendwann der eine oder andere.
Es gibt keine goldene Himbeere für Gerichtsentscheidungen. Manchmal wünschten wir, das wäre anders. Dass die Gesetzeslage zu einer solchen Formel der Allgemeinen Verunsicherung zwinge, kann man ja nun wirklich nicht behaupten.
Suchen Sie sich also was aus – irgendein Gesetz oder eine Auslegung gibt’s am Kiosk auch für Ihren Geschmack: