Das muss ja ein bisschen Häme auslösen: Ver.di steht als Arbeitgeber vor Gericht! Das kommt nun einmal vor, weil ver.di zwar eine Gewerkschaft, aber auch ein Arbeitgeber ist. Dass Arbeitgeber (-anwälte) trotzdem immer ein bisschen feixen, wenn sie „Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ auf dem Beklagtenrubrum lesen, kann man ihnen nachsehen.
In der neuesten Auflage (Beschluss vom 15. Februar 2012 – 17 TaBV 2210/11) war es aber – abhängig von der Perspektive – enttäuschend. Die ohnehin kampfstarke Gewerkschaft ist leider auch als Arbeitgeber obenauf. In der Sache klingt es eher banal (falls es Sie interessiert) – ver.di hat eine Gesamtbetriebsvereinbarung gekündigt, die Altersteilzeitansprüche gewährte (teure Nummer). Deshalb sollte es keine Altersteilzeit mehr geben im Gewerkschaftsreich.
Der Gesamtbetriebsrat war dagegen. Allerdings hat er das Beschlussverfahren verloren, mit dem er sich durchsetzen wollte; (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen wirken in der Tat nach (d.h., sie gelten bis zu einer Neuregelung auch dann weiter, wenn sie gekündigt werden, § 77 Abs. 6 BetrVG). Das gilt aber nur in Fällen der zwingenden Mitbestimmung (vor allem § 87 BetrVG), in denen der Arbeitgeber auf eine Einigung mit dem Betriebsrat angewiesen ist. Die Gewährung von Altersteilzeit gehört nicht dazu. Will der Arbeitgeber sie im Betrieb nicht, kann er es auch lassen – ohne, dass der Betriebsrat Einfluss nehmen kann.
Das langweilt Sie? Na ja – wir müssen uns ständig mit so was herumschlagen! Außerdem: Ein Geheimnis hat der Fall doch. Denn das gesamte Ergebnis steht im Gesetz. Trotz dieser vermeintlichen Klarheit hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Warum nur?
Wahrscheinlich nur, um die Spannung zu erhöhen. Oder weil man nicht glauben kann, dass ver.di nicht doch noch irgendwie in die Knie zu zwingen ist? Ach was…Wunschdenken.