Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
11.11.2011

Stolz und Starrsinn

Vor dem Wochenende leuchten wir beide Charaktermerkmale noch mal aus, mit überraschenden Einblicken:

Stolz

Stolz ist Kollege Hoenig völlig zu Recht auf die bahnbrechende Leistung der Rechtsanwaltskammer Berlin, mit der diese von uns beiden (und anderen Anwälten) finanzierte Körperschaft – endlich! – die definitive Robentragungsguideline ausgearbeitet hat (unnachahmlich: “Robentragenüblichkeitsbeschluss (RTÜB)“). Damit sind wir in Berlin führend – bundesweit! Ich schließe mich aus vollem Herzen dem Lob an. Mein Wochenende wird dadurch besser. Ich fange Montag an, nachzuprüfen, wie man im Sinne des RTÜB keine Robe trägt, dabei allerdings die Rechtspflege qualifiziert bedroht (da fiele mir doch was ein…). Denn merke: Das bloße Unterlasssen der Robentragung ist noch nicht indiziell für die Verletzung weitergehender Berufspflichten. Alles klar? (Für Wirtschaftsanwälte: „All clear?“).

Gut, dass wir Anwälte uns immer noch selbst verhornepiepeln können, dann müssen das die anderen nicht für uns tun.

Starrsinn

Den beweist das Arbeitsgericht Neunkirchen (Urteil vom 12. Oktober 2011, AZ: 2 Ca 856/11, hier in der PM der Augsburger Allgemeinen). Neunkirchen liegt im Saarland.

Trotz Emmely und Maultaschen will man dort den Verzehr einer Omelette und eines Brötchens für knapp unter 13 EUR partout als fristlosen Kündigungsgrund werten. Den Arbeitnehmern war in einer Betriebsordnung genau das angedroht worden, wer’s trotzdem tut, ist selber schuld (zur antizipierten Abmahnung hier). Ob das hält? Nun, im Saarland gilt: Das LAG wird keine Revision zulassen, wenn man sich mit der ersten Instanz einig ist…gibt es da so enge Abstimmungen („wenn ich so und so entscheide, hält das bei Euch dann?“)? Ach was: Nur gerüchteweise!

Dieser Starrsinn verdient Bestnoten! Dem kleinen gallischen Dorf (ist im Saarland ja gar nicht so abwegig…) wünschen wir nur das Beste.

(c) Dirk Schaefer, Creative Commons