Hier kann man sie bestaunen (es handelt sich um eine Armbanduhr, falls Sie Fragen haben).
Der erste Fall, in dem deutsche Arbeitsgerichte eine solche Rolex zugesprochen haben, ist jetzt beim LAG Hamm durch (es handelt sich um Parallelsachen, das erste Urteil stammt schon vom 16.1.2012 – 7 Sa 976/11; das zweite, hier auch bei Beck-Blog besprochene Urteil gibt es nur als Pressemitteilung vom 30.5.2012 – 5 Sa 638/11).
Bevor Sie jetzt zum Arbeitsgericht laufen, um auch noch eine Seamaster-Zuteilung zu erhalten, beachten Sie die Besonderheiten. Der Kläger war im Vertrieb tätig. Das Ührchen wurde extra als Belohnung bei Erreichen eines bestimmten Ziels ausgesetzt. Wie so oft kam es dann zum Streit (a) über die Zielerreichung und witzigerweise (b) darüber, ob es nicht eine normale Rolex auch tue.
Nein, Seamaster, sagt das LAG Hamm. Die muss es sein. So kommt es zu folgendem, reizvollen Urteilstenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.05.2011 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger eine Uhr der Marke Rolex, Modell Submariner, herauszugeben und zu übereignen.
Schwierig wird es, wenn der Arbeitgeber die Seamaster nicht beschaffen kann. Ist gar nicht immer einfach. Aber die Chancen stehen gut. Mit angeblich unter 5.000 EUR ein Schnäppchen in der Luxusuhrenwelt.