Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
27.04.2011

Rechtsanspruch des Betriebsrats auf ein iPhone

 

Da hat man Betriebsräte nun mit Peilsendern gejagt. Wollten sie selbst mal tolle Technik haben, mussten sie sich durchklagen: Erst der Internetzugang als solcher (geschenkt ohne Bedarfsnachweis: BAG vom 20.1.2010, 7 ABR 79/08), wobei er die Notwendigkeit wegen eines “Beurteilungsspielraums” auch selber festlegen kann (BAG vom 17.2.2010, 7 ABR 92/09) . Dann auch individuelle Betriebsrats-Mailadressen (BAG vom 14.7.2010, 7 ABR 80/08).

Alles für die Katz.

Der schlaue Arbeitgeber schenkt seinen Betriebsräten zur Wiederwahl ein iPhone. Das weiß ohnehin immer, wo sich das Betriebsratsmitglied aufhält. Zauberwort: “Tracking” – (hier erklärt im Blog von RA Thomas Stadler). Funktioniert auch mit Android-Smartphones, wird behauptet. So was Wertvolles gibt man schließlich nie aus der Hand. Praktisch: Die Tracking-Funktion lässt sich offenbar nicht abschalten. Bevor nun allerdings eine App entwickelt werden konnte, die unbemerkt die Tonaufzeichnung einschaltet, wenn eine Betriebsratssitzung beginnt, war die Sache leider in der Öffentlichkeit.

Betriebsräte werden künftig vorsichtiger sein, wenn sie technische Spielereien haben wollen. Der gute alte Blackberry ist da sicherer. Also lautet die Strategie: iPhone immer gerne, aber Blackberrys gibt’s für Betriebsräte immer erst nach einem Beschlussverfahren. Brave New World.