Die geheime Hochschulverfasssung (*) von Mecklenburg-Vorpommern kennt den „studentischen Prorektor“. Er ist eine Art Studentenvertreter im Leitungsgremium der Universität. Seine Rechtsstellung ist recht kompliziert, wenn man so will. Er wird gewählt, bekommt in seiner Amtszeit aber vom Rektor Aufgaben „zugewiesen“ (in Rostock gem. § 20 der Grundordnung). Mehr geben die Rechtsquellen nicht her.
In Rostock wurde Heiko Marski zwar zum studentischen Prorektor gewählt, aber Aufgaben mochte man ihm nicht zuweisen. Anscheinend wurde er zu einer Klage gegen die Universität provoziert, nicht etwa, weil er kein Geld bekam, sondern gerade weil er welches bekam: Die Uni überwies ihm ohne Rechtsgrundlage eine „Aufwandsentschädigung“ für seine „ehrenamtliche“ Tätigkeit als Prorektor. Daraufhin fielen Finanzamt, Sozialkassen und wer weiß noch wer über ihn her, die das für eine Arbeitsvergütung hielten. Gut, dachte der Prorektor sich so, dann klage ich mir eben ein Arbeitsverhältnis ein. Ihr wollt es ja nicht anders haben.
Das Arbeitsgericht in Rostock darf man nicht unterschätzen. Es ist die volle Härte gewöhnt, von der Bagger- Bugsier- und Bergungsrederei in den 90ern bis zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten – kaum etwas, was man an der Küste nicht schon angepackt hat. Herrn Marski hat man jetzt aber abgewiesen – ein Arbeitsverhältnis lässt sich nicht aus einer Bestallungsurkunde und der hochschulrechtlichen Stellung schließen (sagt der Direktor des Arbeitsgerichts, Sander, in seinem Urteil). Da mag man ihm beipflichten. Ein Arbeitsverhältnis wird manchem Arbeitgeber lästig, nach einer Weile, aber die Trennung ist doch sehr erschwert, wie man weiß; zugute halten muss man dem Arbeitgeber dann aber wenigstens, dass er auch nur Arbeitsverhältnisse aufgedrückt bekommt, die er ursprünglich auch mal haben wollte – so mit Angebot und Annahme, man erinnert sich.
Da aber sieht es für Herrn Marski schlecht aus. Auch wenn ein Personalratsmitglied in der Zeitung verkündet, ein Arbeitsverhältnis entstünde auch durch reine Mitarbeit, stimmt das ja deswegen nicht (nicht alles, was in der Zeitung oder im Netz steht, stimmt, wussten Sie das?). Man braucht eben auch den erkennbaren Willen beider Vertragsparteien zum Vertrag. Den hatte anscheinend ursprünglich ja nicht mal Herr Marski, der eine Aufwandsentschädigung entgegennahm.
Vollends zur Radikalposse wird die Klage aber durch die Höhe der Forderung. Herr Marski sah sich aufgrund der Tätigkeit – gar nicht zu Unrecht – auf Besoldungsgruppe W 3 – und damit bei fast 60.000 EUR im Jahr. Der Streitwert ist deshalb erheblich, so sind es auch die Kosten…Recht kostet eben Geld. Ob es eine Berufung gibt, steht noch in den Sternen.
Die Mitarbeit in Unigremien war eben noch nie ein leichtes Spiel für die Beteiligten.
Doch lieber still studieren?
(*) Es handelt sich um das am schlechtesten auffindbare Hochschulgesetz der Republik. Das Kultusministerium will es Ihnen sogar im Onlineshop verkaufen – verkaufen! Man wird aber dann doch irgendwann fündig:
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V)
und