Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
06.09.2013

Platt

Ich.

Der Kläger will viel – so um die 1,5 Mio. wegen Diskriminierung. Er hat dazu auch viel vorzutragen (so ca. 120 Seiten 10 p Schriftgröße, Zeilenabstand 1, bedruckbare Ränder maximal ausgenutzt), ebenso wie der Kollege, der ihn seit einiger Zeit vertritt (etwa gleiche Materialstärke). Nur Substanz hat das alles nicht so sehr, weshalb PKH (rechtskräftig) abgelehnt wurde, die Beiordnung ebenso und es überhaupt schwer ist, herauszufinden, worin die Verletzungshandlung bestehen soll. Nebenbei sind wohl alle relevanten Fristen versäumt. Alles nach unserer subjektiven Meinung, die insoweit aber erst einmal vom Gericht geteilt wurde.

Aber das ist ja im Einzelnen noch offen, weshalb wir es hier nicht breittreten wollen. Offen, weil das Verfahren, die Klage ist von 2011, noch beim Arbeitsgericht anhängig ist. Was nicht dessen Schuld ist. Sondern die des Klägers. Und das verstehe ich einfach nicht mehr:

Das Schicksal der H.

Anfänglich war der Kläger alleine, hatte keinen Rechtsanwalt. Das Gericht – zumindest das Arbeitsgericht – muss ihm dann von Gesetzes wegen ein wenig unter die Arme greifen, weil es ihm an Rechtsbeistand fehlt. Prozessrecht hat ja Tücken, so wurde die Klage in einem Monat eingereicht, die Begründung aber in einem anderen. In der Güteverhandlung war die Vorsitzende H. tätig. Sie ist für ihre Genauigkeit gefürchtet/geachtet, je nach Position. Sie gab sich große Mühe, dem Kläger auf drei Seiten Hinweise zu geben, wie er eventuell so vortragen könne, dass die Frist u.U, noch gewahrt sei – weil es vielleicht neuere Ereignisse in einer Kette gäbe -, und ihm zu erklären, warum man den bisherigen Vortrag noch nicht als ausreichend ansehen dürfe und so fort.

Für diese Sauerei hat er sie erst einmal wegen Befangenheit abgelehnt.

Frau H. stand kurz vor der Pensionierung. Durch die Ablehnung kam das Verfahren ins Stocken. Ein halbes Jahr später hieß es, eine neue Vorsitzende übernehme die Kammer, da Frau H. pensioniert worden sei. Das Ablehnungsgesuch war dann gegenstandlos. Frau N., die „Neue“, terminierte eine Güteverhandlung.

Anwälte wollen Geld oder wenigsten die Aussicht darauf (PKH)

Leider hatte der Kläger – zwischenzeitlich anwaltlich vertreten – einen PKH-Antrag eingereicht. Der war wesentlicher Stoff der Güte und wurde abschlägig beschieden.

Für diese Sauerei hat er Frau N. erst einmal wegen Befangenheit abgelehnt.

Ablehnung, Beiordnung und PKH gingen in die Beschwerde, wobei Frau N.s Entscheidungen durchgehend bestätigt wurden.

Das Schicksal der N.

Nach all den Beschlüssen und Schriftsätzen wissen jetzt wenigstens alle genau, worüber man redet, der Stoff ist wirklich durchgekaut, aber die Bewertung – das unterstellen wir – ist durchaus unterschiedlich.

Nach Rechtskraft all dieser verfahrensleitenden Beschlüsse wurde eine Kammerverhandlung angesetzt. Monatelang geschieht dann erst einmal nichts. Ein paar Tage vorher kommt ein Verlegungsantrag – der Kläger sei krank, der Kollege fühle sich angesichts der „tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten“ aber nicht in der Lage, die Verhandlung alleine durchzuführen. Was man im Hinblick auf den Kläger (Techniker, kein Jurist) und die „rechtlichen“ Fragen mit einer erhobenen Augenbraue zur Kenntnis nimmt.

Die Zurückweisung kommt zu uns zusammen mit dem Verlegungsgesuch. Nicht gerade abwegig weist das Gericht auf den Umstand hin, dass der Kläger nicht persönlich geladen ist und der Prozessstoff so aufgearbeitet, dass seine Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich ist.

Also lesen wir, vermutlich auch Frau N. und auch der Abteilungsleiter meiner Mandantin die Akte noch einmal am Vorabend durch, sind ja nur ein paar hundert Seiten.

Am Morgen des Termins ruft die Geschäftsstelle des Gerichts an. Der Termin fällt aus. Denn für diese Sauerei – Ablehnung der Terminsverlegung – hat der Kläger Frau N. erst einmal abgelehnt. Vermute ich jedenfalls, denn etwas anderes konnte Frau N. nicht machen, um seinen Unmut auf sich zu ziehen. Es war außer der Ladung selbst ihre seit der letzten Ablehnung einzige Prozesshandlung.

Damit ist das Verfahren jetzt erst einmal in die Verlängerung geschossen – drei, fünf Monate vielleicht?

Klar ist: Auch die ZPO kennt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts. Weil es aber so selten eine Rolle spielt, ist man sich über die Folgen nicht immer klar: Heißt das nur, das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen, ohne das die Gründe geprüft werden müssen? Dann kann man ein Verfahren blockieren, immer neue Ablehnungen schreiben. Oder heißt das, der abgelehnte Richter darf ein Urteil fällen?

Wie geht es weiter?

Hier wird es erst einmal kein Urteil geben. Und genau das verstehe ich nicht: Der Kläger will ja eines. Nicht die Beklagte. Wenn alle Richter am Arbeitsgericht so schlimm sind, dann schnell Urteil geholt und auf in die Berufung. Aber so? Wir gehen alle noch in Rente, bevor er alle Richter durch hat: Berlin hat eines der größten Arbeitsgerichte des Landes.

Und normalerweise sabotieren Beklagte mit schlechtem Gewissen die Verfahren. Hier macht es der Kläger, der nach seiner Vorstellung jedenfalls über 1 Mio. reicher aus dem Verfahren gehen würde.

Also Geduld. Die Akte wird auch 2014 noch leben – in der ersten Instanz.