Es ist jetzt nicht strikt arbeitsrechtlich, weil Rainer Schwarz Geschäftsführer ist, bei BER (daher kein Arbeitnehmer im engeren Sinne, aber eben Partner eines Dienstvertrags und sog. Fremdgeschäftsführer, weil er keinen Anteil an der Flughafenprojektgesellschaft hat). Das Kürzel steht nicht für „Berlin, Erledigt, Restlos“, sondern für Berlins neuen Flughafen. Gestern tagte der Aufsichtsrat unter dem Vorsitz von Klaus Wowereit (hinreichend bekannt).
Im Vorfeld galt die Drohung des Gesellschafters Bundesrepublik Deutschland, kein Geld einzuschießen, wenn Schwarz nicht gehen müsse. Das Ergebnis ist – gemessen daran – nur mit dem Berg zu vergleichen, der eine Maus gebar. Schwarz darf bleiben, das Geld gibt es trotzdem. Und noch eine Schippe drauf: Um den Bund zu beruhigen, sollen nun „externe Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer“ klären, welche Haftungsansprüche man gegen den im Amt befindlichen Geschäftsführer bestehen. Feuern, so heißt es, kann man den Geschäftsführer nicht, denn dann, so weiter, müsste man ihn ja noch bis Vertragsende bezahlen (2016). Klar ist: Das ist ein Haufen Unsinn. Der Vorwurf an Schwarz ist – laut Presse – simpel: Er habe den Aufsichtsrat (der braucht einen Sündenbock, denn außer Wowi sitzt Matthias Platzek da drin) zu spät über die Verzögerungen bei der Eröffnung informiert. Was in einer politischen Blamage für die Aufsichtsräte, die eigentlich nur Politiker sind, führte.
Erstens muss man mal festhalten: Ein Geschäftsführer, der das Aufsichtsgremium absichtlich oder grob fahrlässig über ein wesentliches Geschäftsereignis falsch, unzureichend oder gar nicht informiert, verliert das Vertrauen des Aufsichtsrats. Er kann deshalb sehr wohl gekündigt werden. Außerordentlich, nach § 626 BGB. Eine Kündigung spricht man aus, wenn man gerade nicht „den Vertrag zu Ende zahlen“ will, sondern ihn aus einem wichtigen Grund sofort beenden muss. Die unterstellte Falschinformation – die man leider im Streitfall vor einem Gericht auch beweisen können müsste – ist so ein „wichtiger Grund“. Während die Pressesprecher also die jetzige „Lösung“ als einen großartigen Kompromiss feiern, vergessen sie zu erwähnen, dass nach § 626 Abs. 2 BGB eien solche außerordentliche Kündigung leider nur innerhalb von zwei Wochen möglich ist, nachdem das Aufsichtsratsgremium oder die Gesellschafter von der Verfehlung erfahren haben. Das bekanntlich ist Monate her. Die Versäumung dieser Frist bedeutet eben: Keine außerordentliche Kündigung, der Vertrag muss bis 2016 fortgeführt werden: Aber eben nur wegen der Versäumung der Frist (bei Anwälten ein klassischer Haftungsfall). Interessant, nicht? Wer haftet für so eine Versäumnis? Der Aufsichtsrat. Wenn er die Gelegenheit zu einer eigentlich als notwendig empfundenen Kündigung verstreichen lässt, verletzt er seine Pflichten. So schlimm, dass man ihn dafür in die Haftung nehmen kann – aus Sicht der Gesellschaft.
Der Superplan, gewissermaßen zum Ausgleich die „Haftungsansprüche“ zu prüfen, die gegen den Geschäftsführer – nicht den Aufsichtsrat – bestehen, ist dafür ein atemberaubendes Substitut. Denn Schadensersatz ist nun einmal an eine Kausalitätsprüfung gebunden: Was aber soll die verzögerte Information an den Aufsichtsrat eigentlich eigentlich für Schäden verursacht haben, die bei einer rechtzeitigen Information nicht eingetreten wären? Wohlgemerkt: Wir reden nicht von Schäden durch die Verzögerung selbst, sondern nur von der unzureichenden Unterrichtung des Aufsichtsrats zum Unvermeidlichen. Das wenig überraschende Ergebnis des sinnlosen Gutachtens wird sein: Schwarz haftet für gar nichts.
Deshalb sollte sich im Gesellschafterkreis mal jemand fragen, ob man den Geschäftsführer wirklich hätte köpfen müssen. Wenn ja: Es gibt einen Schuldigen, der dafür haftet, dass er das nicht getan hat: Den Aufsichtsrat, Vorsitzender: Klaus Wowereit.
Aber letztlich ist das eben ein politisches Thema. Gell?