…oder nicht? Das Verfahren über die Kündigung eines Mitarbeiters, der Muslim ist und im Supermerkt keine Regale mit Alkoholika einräumen wollte, ist vom BAG zurückverwiesen worden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09). Man kann orakeln: Die Kündigung wäre wohl unwirksam, wenn es tatsächlich ein religiöses Gebot gäbe. Anders als den Vorinstanzen reichen dem BAG aber die Behauptungen des Klägers dazu nicht: Es müsse erst noch geklärt werden, welches Verbot hier genau bestehe.
Und das ist nun wieder genau der Punkt, der uns eigentlich umtrieb, über den wir aber nicht zu sprechen wagten: Gibt es eigentlich ein muslimisches Gebot, keine Alkoholflaschen anzufassen? Die Muslime in der eigenen Umgebung sind dann ja plötzlich nicht mehr repräsentativ. Aber mir wurde immer vermittelt, man solle keinen Alkohol trinken (eine Todsünde ist es aber nicht). Von Anfassen war nicht die Rede.
Wenn der – vorgebliche – Gewissenkonflikt nicht hart genug ist, wird man von einer schlichten Arbeitsverweigerung ausgehen.