…dann gab es eine furchtbare Sturmflut, ich hatte keinen Sprit mehr und dann kamen meine Verwandten aus Europa zu Besuch.
So ähnlich verteidigt sich nicht nur Jake Blues gegenüber seiner sitzengelassenen Verlobten. Auch die Klage eines Bewerbers, der Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch haben wollte, obwohl er nicht hingefunden hatte, hört sich so an. Dazu muss ein Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.02.2012 – 3 Sa 540/11) dann ruhigen Blutes sagen:
Das Risiko, dass er trotz einer ihm [dem Kläger, Anm. d. Autors] übermittelten Anfahrtskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts die Adresse der Beklagten nicht rechtzeitig findet, hat er selbst zu tragen. Bei der C-Straße handelt es sich um eine der Hauptverkehrsstraßen in C-Stadt, die der Kläger zumindest bei Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers zur Suche rechtzeitig hätte finden können und müssen.
Ach ja.
Zentrale Fragen:
(a) Warum LAG? Nun, äh…das Arbeitsgericht fand die Sache so toll, dass es die Berufung zugelassen hattte…
(b) Bei welchem Streitwert? Nun, ähem…61,80. Euro. Kosten für 2 Anwälte, einen Vorsitzenden Richter und eine/n Justizangestellte/n – MasterCard…
(c) Wurde die Revision auch noch zugelassen? Nein. Aber es gibt ja die Nichtzulassungsbeschwerde und das hier geschilderte volle Arsenal.
Zentrale Konsequenzen:
(a) Es gibt überflüssige Mandate und überflüssige Rechtsstreite.
(b) Nicht nur ich habe also keine ausreichende räumliche Orientierung. Gut zu wissen.
Was Sie immer schon wissen wollten dazu:
Den Job hat er nicht bekommen.
Weiterführend:
Der Beck-Blog: http://blog.beck.de/2012/04/16/arbeitsplatz-nicht-gefunden