Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
30.03.2011

Keine Drogen für die Polizei…

 

Jeder nimmt mal Drogen (wenigstens ein Glas Wein). Manche handeln damit. Andere stellen sie sogar her. Alle drei Gruppen werden in unterschiedlichem Ausmaß von der Polizei verfolgt.

Dem Arbeitsgericht Berlin wurde nun ein Kläger vorgeführt (ohne Handschellen), der bei der Polizei arbeitete (Urteil vom 29.03.2011 – 50 Ca 13338/10). Bis man ihn verdächtigte, GHB, auch bekannt als “liquid extasy”, hergestellt zu haben. 266 Gramm. Das führte zu einer Anklage wegen “eines Verbrechens”, woraus der Laie auf mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe schließt. Der Mann war Polizeiangestellter im Objektschutz. Die Drogensache hatte nichts mit seinem Job zu tun (er hat nicht an die Kollegen verkauft, nicht auf der Wache, keine Asservate geklaut).

Dafür bekam er die ordentliche Kündigung.

Das lässt mich verzweifeln.

Klar ist nur: Für außerdienstliches Verhalten konnte man schon immer fliegen (BAG, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09).

Unklar ist alles andere:

  1. Was ist ein Polizist im Objektschutz? Ich kannte bisher nur Polizisten. Und PAngVÜD (Polizeiangestellte im Verkehrsraumüberwachungsdienst). 
  2. Was genau ist Liquid Extasy und sind 266 Gramm viel oder wenig?
  3. Wie viel Geld bekommt man dafür? (Wegen der Mindestlohnfrage im Polizeidienst)
  4. Warum bekommt der eine ordentliche und keine außerordentliche Kündigung? Warum nur???

 

Man erlebt immer mal was Neues.