Über das Kirchenarbeitsrecht hatten wir bereits häufiger berichtet. Das gilt auch für die kontroverse Kündigung des Chefarztes in einem Krankenhaus eines katholischen Trägers. Er hatte sich zum zweiten Male verheiratet. Das widerspricht der katholischen Sittenlehre, die eine (erste) Ehe für unauflöslich hält.
Heute hatte das Bundesarbeitsgericht den vielfach besprochenen und angekündigten Fall verhandelt. Mit dem Ergebnis, dass der Chefarzt seinen Job behält.
Über die Begründung wird noch reichlich geschrieben werden, sie hat auch mit dem jahrelangen Zögern der Beklagten zu tun, die Sittenlehre beim Kläger und anderen durchzusetzen. Sie hält dem Kläger aber auch einen gravierenden Loyalitätsverstoß vor. Er wußte, dass er etwas tat, was er nach seinem Vertrag nicht durfte.
Die Quintessenz der Begründung lautet indes für uns:
„…[Es] war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen…“
Artikel 6 GG schützt genau das: Die bürgerliche Ehe. Und von allen Abwägungsfaktoren ist das der gravierendste, weil er sich hier über eine religiöse Sittenlehre hinwegsetzen kann, deren Berechtigung das Urteil nicht angreift.
Das ist – ein weises Urteil. Eine Verneigung vor dem Grundgesetz.
Links:
Ralf Mydlak – Bis dass der Tod Euch scheidet: http://ramydlak.blogspot.com/2011/09/bis-das-der-tod-euch-scheidet-teil-3.html
WK Legal: http://www.wkblog.de/arbeitsrecht/die-ehe-als-kundigungsgrund-katholizismus-contra-arbeitsrecht