Kettenarbeitsverträge sind keine Ausgeburt der Hölle. Der EuGH hat in der Rechtssache Kücük (C-586/10) überraschend deutlich geliefert: Ständig aneinandergereihte Arbeitsverträge – hier immerhin 13 x 1 Jahr – verstoßen auch dann nicht gegen Unionsrecht, wenn offensichtlich ist, dass ein Dauerbedarf besteht (PM: http://www.curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_16799). Diese Sorgen hatten sich das LAG Köln wie auch das BAG gemacht.
End of Story?
Nicht unbedingt. Sowohl Gesetzgeber als auch Gerichte drücken sich im Deutschland um das Thema “Kettenarbeitsvertrag”.
Wer vermutet, das läge eventuell mit daran, dass diese teils erschreckende Praxis so gut wie ausschließlich im öffentlichen Dienst vorkommt, ist sicher einfach nur mißgünstig. Auf den Fluren der Arbeitsgerichte laufen solche Kettenarbeitnehmer durchaus herum.
Klare Regeln für eine Befristungskontrolle gibt es bislang nicht. Der Versuch, solche Regeln auch künftig nicht machen und sich dafür kritisieren lassen zu müssen, ist jetzt gescheitert. Nach Luxemburg lässt die Diskussion sich nicht abschieben. Es ist aber auch verflixt: Der Exzess im öffentlichen Dienst hat seinen Grund ja u.a. darin, dass die übrigen Bestandsschutzregeln so rigide sind, dass sie unbefristete Einstellungen zu einer Lebensentscheidung mache, auch in Zeiten leerer Kassen.
Der Handlungsbedarf also, der bleibt.
Sicher.