Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
14.05.2012

Ich mahne dann mal die Ermahner ab

Es könnte so einfach sein und ist immer wieder nur Grütze“ (stammt von einem ungenannten Kollegen und wurde im Anwaltszimmer vor sich hin geflucht). Gemeint war das Abmahnungsärgernis, zu dem scheinbar jetzt das Ermahnungsärgernis hinzukommt.

Abmahnen, Ermahnen?

Wir kennen die richtige Abmahnung, wir hier im Arbeitsrecht. Mit solchen komischen Abmahnungen, wie es sie im gewerblichen Rechtsschutz gibt (Filesharing, Preisangaben, Markenverletzung…Sie wissen schon) befassen wir uns hier nicht. Aber Abmahnen ist nicht leicht, Ermahnen auch nicht!

Großer Aufmacher heute: FOCUS meldet, das Arbeitsgericht Trier (hier der Link zur Jazzband der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz) meine nun, auch “Ermahnungen” müssten konkret sein, sonst hätten sie in der Personalakte nichts verloren. Das Urteil haben die Kollegen von Hensche hier online gestellt. In der Datenbank von Rheinland-Pfalz fehlt es bislang; nicht wichtig genug? Genau!

Es ist Zeit für eine Begriffsklärung.

Man kann abmahnen. Abmahnung ist, wenn irgendein Vorwurf verschriftlicht wird, der mit der Drohung endet, dass beim nächsten Mal gekündigt werde. Es spricht keiner aus, aber zur Abmahnung gehört dann auch noch, dass sie zur Personalakte geheftet wird. Deshalb klagt man auch auf ihre Entfernung aus derselben. Abmahnungen braucht man für verhaltensbedingte Kündigungen: Macht einer was falsch, kann man ihn nur feuern, wenn er für etwas ähnliches schon abgemahnt wurde. Ist doch so einfach.

Abmahnungen verpuffen. Manchmal an der Starrsinnigkeit oder Dummheit des Empfängers. Gefühlt häufiger noch vor dem Arbeitsgericht. Sie dürfen nämlich nur in der Personalakte bleiben, wenn der Vorwurf darin auch (a) konkret verständlich beschrieben und (b) zutreffend ist.

„Sie sind ein Mobber und haben schwere Verfehlungen begangen“

Das ist eine glatte 6. Verständlich ist es ja, aber konkret ist daran gar nichts. Wer hat wen wann gemobbt und worin hat das Mobbing bestanden?

Tja. Manchmal liest man dann, im Gegensatz zu Abmahnungen könnte man in „Ermahnungen“ als Arbeitgeber Dampf ablassen, ohne, dass man verklagt werden könnte. Folgenloser Schimpf- und Wutbrief also. Ein Traum.

Der Traum wird nie Realität, wenn man es so macht, wie die Schulaufsicht im Trierer Fall. Da landete die Ermahnung in der Personalakte. Der betroffene Lehrer klagte und bekam Recht.

Das hatte man schon vor über einem Jahrzehnt und trotzdem in unserem Jahrtausend beim LAG Sachsen-Anhalt (Urteil 19.12.2001 - 3 Sa 479/01) so gesehen. So eine „Ermahnung“ schimpft, lässt aber den Zusatz weg, dass man im Widerholungsfall kündige. Geschickter Weise wird sie aber trotzdem in die Personalakte geheftet. Warum nur? Dass sie da drin ist, belastet den Arbeitnehmer ja gerade so, dass er klagen muss – und darf. Im öffentlichen Dienst allemal. Nützen kann so eine Ermahnung auch nichts: Ohne die Kündigungsdrohung sieht die Rechtsprechung sie einfach nicht als richtige Abmahnung. Sie ist – nutzlos.

Wenn Sie also mal richtig Dampf ablassen wollen – berechtigten, natürlich! – dann sollten Sie das von Angesicht zu Angesicht tun. Oder in einem Brief an den Mitarbeiter, der nicht in die Personalakte geht. Ob Sie das dann auch Ermahnung nennen, können Sie selbst entscheiden.

Schön übrigens – aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Trier – der folgende Vorwurf:

„…Zudem habe er [der Abgemahnte, Anm. des Bloggers] die Schülervertreterinnen außerhalb der Schule getroffen, was auch versicherungsrechtlich problematisch sei, zumal er den Schulleiter nicht über das Treffen informiert habe…“

Es gibt eine goldene Regel. Wenn einer anfängt, von „versicherungsrechtlich problematisch“ zu faseln, hat er verloren. Abgesehen davon, dass niemand mir bis heute erklären konnte, was mit dem oft zitierten, geheimnisvollen Satz „das geht versicherungstechnisch nicht“ überhaupt gemeint sein soll (er fällt immer, wenn jemand meint, Sie sollten sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten…): Es gibt vieles, was daran unpassend sein kann, sich mit  seinen Schülerinnen privat zu treffen. „Versicherungsrecht“ gehört nicht dazu.

Wie der Kollege im Anwaltszimmer sagte: Grütze eben.