Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
24.06.2013

I am so sorry…

Entgegenkommen von Arbeitgebern rächt sich oft. Die gut gemeinte Aufmerksamkeit wandelt sich in einen Rechtsanspruch aus „betrieblicher Übung“ um. Das Auto, dass der süddeutsche Gastronom seinem Chefkoch gegeben hatte, weil er nach der Trennung von seiner Freundin einen so langen Anfahrtsweg hatte, wurde ohne 20-seitigen Vertrag überlassen, weshalb es jetzt (nach der Kündigung) einfach den Weg nicht zurückfinden will, etc., pp.

Da ist es schön, dass es Arbeitgeber gibt, die mit ihrem letzten Rest Menschlichkeit davonkommen. So der Arbeitgeber im Fall des Hessischen LAG vom 4.02.2013 (16 Sa 709/12). Der war von der plötzlich durch Krankheit und Trauerfall seiner erst sechs Monate beschäftigten Arbeitnehmerin so betroffen, dass er ihren Arbeitsvertrag um drei Monate verlängerte, obwohl im klar war, dass sie nie wieder arbeiten kommen würde.

Zum Dank hat sie ihn auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag verklagt.

Aber sie hat verloren. Das LAG hat im Mitleid des Arbeitgebers einen „in der Person des Arbeitgebers liegenden Grund“ für die Befristung § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG gesehen:

Bei rationaler Betrachtung konnte die Beklagte daher weder mit einer künftigen Arbeitsleistung der Klägerin rechnen noch diese in ihre Arbeitsabläufe einplanen. Die Verlängerung der Befristung erfolgte ausschließlich aus Mitleid mit der persönlichen Situation der Klägerin (Krankheit, Trauerfall). Ohne diese in der Person der Klägerin liegenden sozialen Gründe wäre es keinesfalls zu einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags der Klägerin gekommen, da ein betriebliches Interesse an der Arbeitsleistung der dauerhaft erkrankten Klägerin nicht bestehen konnte.

Mitleid als Befristungsgrund? Geht also offenbar (aufmerksam geworden bin ich auf die Entscheidung durch das Betriebsrats-Blog). Und tatsächlich subsumiert das BAG seit jeher „soziale Zwecke“ unter § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG (zuletzt BAG, Urteil vom 24.08.2011 – 7 AZR 368/10), die aber nur greifen, wenn sie wirklich das „ausschlaggebende Motiv“ des Arbeitgebers bei der Befristung sind.

Aber ob der Arbeitgeber, der sich damit so viel Ärger eingehandelt hat, das noch einmal tun würde? Vielleicht ja, wenn die Arbeitnehmerin noch einmal auf ihn zugeht und mit Sir Paul sagt „I‘m so sorry, uncle Albert“…