Herausgebrochenes Zahngold von Toten weckt bei mir definitiv düstere Gedanken an grausige Zeiten. Lachen oder Weinen, das ist deshalb beim Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26.06.2013 – 5 Sa 110/12 eine noch nicht entschiedene Frage.
Zahngold und Arbeitsrecht?
Unfassbar: In Hamburg gibt es – soweit in Ordnung – ein Krematorium. Die „Bediener der Einäscherungsanlage“ müssen die Asche auf bestimmte nicht brennbare Materialien untersuchen und diese entnehmen. Etwa Zahngold. Das brennt nicht. Kurz gesagt, haben die Herren das Zahngold und anderes Edelmetall nach den Verbrennungen an sich genommen. Und weiterverkauft. 250.000 €, ungefähr, in drei Jahren, soweit es nachweisbar war.
Das Land wollte dafür Schadensersatz. Der Weg dahin ist die ideale Klausur für das erste Staatsexamen. Denn wie bekomme ich Ersatz für etwas, das mir nicht gehört? Wie kann schließlich das Zahngold bei der Verbrennung Eigentum des Betreibers werden?
Das LAG Hamburg hat das über das Allheilmittel des § 667 BGB gelöst, nach dem herauszugeben ist, was der „Beauftragte“ (Arbeitnehmer) gelegentlich des Auftrags erlangt hat (hier Zahngold). Und kann er es nicht, muss er Ersatz leisten. So bekommt man auch Schmiergelder oder Bonusmeilen von seinem Arbeitnehmer heraus.
Der Fall ist nicht ausgestanden – die Arbeitsrichter waren nur mal wieder schneller als alle anderen. Die Strafjustiz hat bislang vor allem Vermögenswerte beschlagnahmt (OLG Hamburg · Beschluss vom 19. Dezember 2011 · Az. 2 Ws 123/11), aber meine Hoffnung auf ein Klausurthema ist bereits in der Ausbildungsliteratur aufgegriffen worden (Juraexamen.info).
Gruselig bleibt der Fall.