Das bleibt ein umstrittener Satz. In England ist er aber wieder belegt worden. Mark Sharpe, ein anglikanischer Vikar, hat es versucht und ist gescheitert. Während in Deutschland ein schön geordnetes Kirchenrecht und Kirchenarbeitsrecht existiert, ist man in England nicht allerorten so weit. Herr Sharpe war, nach seiner Darstellung, aus dem Amt geekelt worden. Dafür verklagte er die Church of England, seinen, wie er meinte, Arbeitgeber. Ob das eine Arbeitsbeziehung ist und welche Wirkungen sie hat, ist in England jedenfalls ungeklärt.
Jetzt hat ein Arbeitsgericht (Employment Tribunal) in der Grafschaft Worcestershire entschieden, dass man Gott eben nicht verklagten kann (so der etwas reißerische Titel der Zeitungen). Es fehlt zum einen an einer arbeitsrechtlichen Beziehung, zum anderen kann man die Church of England merkwürdigerweise nach Meinung des Richters schon deshalb nicht verklagen, weil sie keine Körperschaft ist. Es handle sich um den Oberbegriff einer Ansammlung von Körperschaften und Einzelpersonen, habe aber für sich genommen keine Rechtspersönlichkeit. Nach unseren Maßstäben eine unzulässige Klage. Außerdem habe der „Vertrag“ eben eher den Charakter eines geistlichen Amtes („employed by God“, wie es die Beklagte ausdrückte), nicht den einer Arbeitsbeziehung. Die Beklagte hofft nun, Sharpe werde das einsehen (und keine Berufung einlegen).
So sind wir tatsächlich in unserem schön geregelten „Civil Law“ System besser dran, nicht wahr? Dass die Kirchen verklagt werden können, steht außer Frage. Dass man meistens scheitert – am Kirchenarbeitsrecht – aber auch. Der angenommene Unterschied ist also in der Sache klein, nur in der Außendarstellung riesig. Während man in Deutschland am dritten Weg scheitert (dem umstrittenen kirchlichen Sonderrecht, das gerade unter Beschuss ist), beißt man sich in England die Zähne an Gott persönlich aus. So ist das eben.