Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
22.10.2013

Geschenkt ist geschenkt, auch beim iPad.

Man sagt viel über die „heutige“ Generation von Arbeitnehmern. Auch, dass die Statussymbole sich geändert hätten. Früher Benz, heute iPad.

Für einen Kölner Betrieb stimmt das in ganz besonderem Maße. Er hat auch eine sehr großzügige Mitarbeitermotivationsstrategie, glaubt man dem Bonner „General-Anzeiger“. Auf seiner Weihnachtsfeier hat er jedem Arbeitnehmer – ein iPad geschenkt. Das ist toll. Was er damit erreichen wollte, ist recht bescheiden und so in der Zeitung nachzulesen:

Der Arbeitgeber…wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern

Hervorhebung von mir.

Das ist löblich. Es muss ja auch jemand auf die Betriebsfeiern kommen, sonst muss der Geschäftsführer den Champagner alleine austrinken.

Eine alte und nicht gern zitierte Regel behauptet, dass Großzügigkeit im Arbeitsverhältnis sich nicht immer auszahlt, wenn man sie den falschen Leuten angedeihen lässt. Weiß jetzt auch der Kölner Betrieb. Denn der hat sicher nicht schlecht gestaunt, als eine Arbeitnehmerin, wir nennen sie Heidi X, ihm mit einer Klage kam.

Heidi war nicht auf der Betriebsfeier. Heidi war an jenem Tag krank. Sie hat deshalb leider kein iPad bekommen und im Nachhinein wollte der Arbeitgeber ihr auch keins mehr geben. Deshalb hat Heidi ihren Arbeitgeber verklagt; das iPad, so ihr findiger Anwaltskollege, sei eine Entgeltleistung. Als Teil des Arbeitsentgelts sei das zu sehen, da habe sie einen Rechtsanspruch, kein Zweifel. Denn es gäbe schließlich einen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das ist gar nicht so total verkehrt: Eine kollektive Entgeltregelung muss wirklich den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Ist Heidi tatsächlich in rechtswidriger Weise ungleich behandelt worden? Nein, sagte das Arbeitsgericht Köln, der Arbeitgeber durfte differenzieren – laut Generalanzeiger:

Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Das liest sich ganz gut, soweit. Ein Geschenk, kein Entgelt. Ob man aber die arme Kranke da wirklich anders behandeln darf? Sie kann ja nichts dafür, dass sie krank war – und das die Motivation bei ihr stark war, zeigt ihr Verhalten nach der Genesung: Sie hat ihren Arbeitgeber ja verklagt – wegen eines iPad! Das wäre auch eine typisch arbeitsrechtliche Argumentationskette. Oder?

Vielleicht erleben wir noch ein Berufungsverfahren. Derweil denken wir darüber nach, ob der logische Bruch im Fall irgend jemandem auffällt.

Na?

Also hören Sie mal: Wie soll ein iPad die Mitarbeiter zur Teilnahme an der Betriebsfeier motivieren, wenn die erst auf der Betriebsfeier erfahren, dass sie eins geschenkt bekommen. Es war ja – siehe oben – eine „nicht angekündigte Geschenkaktion“.

Freundlichst, Ihr Sherlock Holmes.

(Hier Dan Fehlberg, der wieder mal schneller war…)