Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
24.02.2012

Fliege, Fliege

Es gibt da einen schönen Kinderreim – „Wenn Fliegen hinter Fliegen fliegen, fliegen Fliegen Fliegen hinterher...“. Hat zugegebenermaßen nur bedingt etwas mit dem Lacher der Woche zu tun, einem Fall, der beim Arbeitsgericht Bochum anstand.

Ein Außendienstler musste dienstlich eine Menge fliegen (nicht hinter Fliegen, aber in der Holzklasse). Ihm fiel das schwer. Weil er auch recht gewichtig war.

Als es deshalb nach Katar gegen sollte, wollte er einen bequemeren Businessclassflug. Wollte aber sein Arbeitgeber nicht. Wegen fortgesetzter Weigerung bekam er dann die Kündigung.

Wie so oft wurde dann ein Vergleich geschlossen.

Aber was steckt hinter solchen Fällen? Zwei sture Holzköpfe, die über eine für Außenstehende unverständliche Lappalie aneinandergeraten? Grundsatzfragen (muss man seinen Mitarbeitern Businessclass zahlen? Warum nicht auch 1. Klasse Bahn? S-Klasse beim Mietwagen? Wegen Leibesfülle? Man kann sich schöne Regeln ausdenken…ab 3 Stunden 1. Klasse, ab 200 km die Limousine, ab Katar Businessclass). Das könnte die Gerichte noch ein paar Jahre beschäftigen. Was Arbeitnehmer auf dem platten Land denken, die nach der 12. Umstrukturierung um 5 Uhr in den ersten Bus steigen, um pünktlich 3 Stunden später bei der Arbeit zu sein, darüber schweigen wir mal.

Aber ehrlich, in arbeitrechtsdogmatische Schläuche möchte ich das nicht gießen müssen. Woraus folgt der Anspruch auf welche Klasse?

Was bleibt? Wer nicht fliegen will, bekommt 21.000 € Abfindung. Aber auch einen Eintrag in der BILD. Ist doch auch etwas.