…oder: Ihre Grundrechte in ein paar Sätzen.
“Fleisch ist ein Stück Lebenskraft” – wissen Sie noch? Überall herrlicher Braten an Plakatwänden der Stadt, als Werbunf für – wörtlich – „Fleisch aus deutschen Landen“. Gemacht hat das die CMA, die vom EuGH (Urteil vom 05.11.2002 – C-325/00) weidwund geschossen und vom BVerfG einfach gekillt wurde (Urteil vom 3.2.2009 – 2 BvL 54/06). Weil sie das mit einer Zwangsumlage an alle Landwirte finanziert hat und man auch ohne bekloppte Sprüche schon genug Probleme hat.
Fleisch muss auch beschaut werden, wie wir schon festgestellt haben, aus gesundheitlichen Gründen. Das BAG hatte am 13.03.2013 (Urteile in Sachen 5 AZR 157/12 und ca. einem Dutzend weitere) mal wieder – anlässlich der Fleischbeschau – Gelegenheit, sich zum einschlägigen Tarifvertrag zu äußern und einen neuen Anlauf zum kürzesten denkbaren Urteil zu nehmen. Klar, ganz hat es nicht geklappt mit der Kürze (da gibt es noch kürzere…). Aber dem Kläger ging es um Grundsätzliches. In seinem Arbeitsvertrag wurde auf den geltenden Tarifvertrag Bezug genommen und den fand er nach einer Änderung so toll nicht mehr. Weil das nach Klippschulwissen aber alles rechtlich in Ordnung ist, holte er die Keulen raus:
Kläger:
Die Änderung verletzt die Menschenwürde
BAG:
Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde
Da hätte man sich vielleicht mehr gewünscht, aber mehr als die bloße Behauptung stand möglicherweise beim Kläger auch nicht in den Schriftsätzen. Apodiktisch – nein!
Kläger:
Die Änderung greift in meine Grundrechte aus Artikel 12 GG (Berufsfreiheiten) und 14 GG (Eigentumsgarantien) ein.
BAG:
Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein.
Auch das apodiktisch. Irgendwann fällt auch einem BAG-Senat keine ausführlichere Begründung mehr ein.
Kläger:
Anwendungen von aufgrund von Tarifverträgen durch Bezugnahmeklauseln [Anm. d. Autors: Wenn sie mir nicht passen jedenfalls] verstoßen gegen mein Recht auf negative Koalitionsfreiheit!
BAG:
Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigten…Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.
Das immerhin ist eine Begründung. Aber eine verwunderliche: In AGB-Sachen hört sich das immer genau andersherum an. Wer würde denn „Abstand nehmen“, wenn ihm ein Formularvertrag vorgesetzt wird („nein, aber die Bezugnahme will ich nicht drin haben…!“)? Eben – keiner. Aber irgendwann ist auch ein BAG-Senat genervt von Argumenten, die nirgends hinführen. Und – das unterstellen wir einfach – von Landesarbeitsgerichten, die in solchen Fällen die Revision zulassen…
Vegetarier ist auch nicht besser. Und schmeckt auch nicht so: