Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
19.04.2012

Fünf Blätter A 4

 

Soviel braucht man, um an einem einzigen Tag (heute) bei einer einzigen Kammer des Arbeitsgerichts Berlin alle Verfahren der Sozialkasse des Baugewerbes (ULAK, ZVK/, zusammen „SOKA“) gegen Handwerker und Bauunternehmer überhaupt an das Terminsbrett des Arbeitsgerichts zu klemmen.

Im Saal versucht ein Anwalt, die SOKA-Vertreterin zu überzeugen, dass man wenigstens seine Mandantin im Vergleichswege entlassen könne. Sie war im streitigen Zeitraum wohl 17 Jahre alt und erwiesenermaßen von einem Familienmitglied als „Betriebsinhaberin“ vorgeschoben. Wie man eine 17-jährige Strohfrau installiert, sei mal dahingestellt.

Weisungsgemäß antwortet die SOKA dem verblüfften Kollegen lediglich, das – ein Vergleich – sei nicht möglich. Obwohl er sich mit Finanzamt und Krankenkasse auf einen Vergleich geeinigt habe. Die SOKA kennt ihre eigenen Regeln nicht. Denn § 31 des Verfahrenstarifvertrags (VTV) erlaubt den vergleichsweisen (Teil-) Erlass gerade in dieser Situation.

§ 31 Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages

(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen…

 

Guter Rat der SOKA-Vertreterin an den Kollegen:

Schreiben Sie einen Brief an den Vorstand mit ihrem Anliegen. Ich glaube aber nicht, dass das etwas nützt.

 

Da war man im Absolutismus besser dran, jedenfalls unter Friedrich dem Großen. Arroganz der Macht – sie ist doppelt schlimm, wenn der, der sich so verhält, sie nicht einmal mehr bemerkt. Vielleicht hat der Vorstand doch ein Einsehen…