Es handelt sich nicht um eine Kündigungsschutzklage (deren Gegenstandswert wird ja nach dem Monatsgehalt bemessen, und bei der Zahl…). Wer mal in die Terminsübersicht beim Bundesarbeitsgericht hereinschauen will, entdeckt (verschoben auf den 13.10.2011) – einen wettbewerbsrechtlichen Fall! Noch schöner: Einen, in dem es mal um Schadensersatz geht (§ 9 UWG) und – noch doller – einen, bei dem auf beiden Seiten juristische Personen stehen.
Dass es solche Prozesse geben kann, ist nicht weithin bekannt (Ich habe in der NJW 2008, S. 3538 dazu etwas geschrieben), aber eben Realität. Da hat ein Unternehmen mit lauter unlauteren Arbeitsnehmern ein anderes richtig ausnehmen wollen. Nachdem die Zivilgerichte endlich entdeckt hatten, dass solche Streitigkeiten vor die Arbeitsgerichte gehören, waren sie ziemlich innovativ bei der Interpretation der Zuständigkeitsregeln. Die aus solchen Arbeitnehmern gebildete GmbH wird dann auch schon mal als Rechtsnachfolger der (durchaus quicklebendigen) Arbeitnehmer angesehen, um § 3 ArbGG auszulösen, meinte das Kammergericht in einer sehr interessanten – und im Ergebnis richtigen – Entscheidung (Beschluss vom 7.12.2004 – 5 W 153/04).
Hier wollte ein Konkurrent durch Massenabwerbung gezielt einen ganzen Geschäftsbereich ausbluten. Schön: Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 23.2.2010- 17 Sa 1133/08) hatte ihm (vermutlich auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs) eigentlich Recht gegeben, und zwar mit deutlichen Worten. Dieses LAG jedenfalls hatte keine Scheu vor dem Wettbewerbsrecht. Die Klage scheiterte nur daran, dass man sich nicht an eine Schätzung des Schadens herantraute. Der sei, so das LAG, hier einfach nicht zu bestimmen. Die Klägerin will – na, siehe sie Summe oben.
Damit wird der 13.10.2011 in Erfurt sicher ein heißer Tag. Dem LAG Düsseldorf kann man nämlich vorhalten, dass der Mut zu früh geschwunden ist. Ein Schaden, der zweifellos entstanden ist, kann nicht jeder Schätzung unzugänglich sein. Es gibt im gewerblichen Rechtsschutz u.a. drei Methoden der Schadensbestimmung, wobei eine – die Lizenzmethode – einen fiktiven Schaden ersetzt, der sehr wohl schätzbar ist.
Also könnte es ja immerhin sein, dass das BAG die letzten Fesseln des „Wettbewerbsrecht-machen-wir-nicht“-Syndroms der Arbeitsgerichtsbarkeit über Bord wirft und eben doch “macht”. Das wäre ein kraftvolles Signal an alle Unternehmen, die von unlauteren Mitarbeitern geschädigt werden – und würde die Zaghaftigkeit der Arbeitsgerichte in dieser Hinsicht deutlich mindern helfen.