“Das Bereitstellen eines Pkw ist kein Auswahlkriterium, das die deutsche Rechtsordnung vorsieht.”
Diesen interessanten Satz kann man jetzt vom Arbeitsgericht in Gera hören. Dort war eine Mitarbeiterin gesucht worden, die bestimmte Tätigkeiten im Außendienst zu versehen hatte – für den Landkreis. Bedingung war laut Ausschreibung, dass sie einen eigenen Wagen nutzen würde.
Man liest das oft, meist bei der Suche nach Pizzaboten, die geringfügig beschäftigt werden und im eigenen Pkw zu fahren haben. Was ist daran schlecht, dachte der Landkreis. In Zeiten leerer Kassen zumal. Die einzige Bewerberin bekam den Job, weigerte sich dann aber auf einmal, einen eigenen Wagen anzuschaffen. Zu Recht, meinte das Arbeitsgericht.
Zu Recht?
Klar ist: Nach Artikel 33 GG haben alle Arbeitnehmer den gleichen Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst. Diese „Bestenauslese“ ist seit jeher eine Qualifikationsfrage. Der Besitz eines Pkw gehört nicht zu den Qualifikationen, die man haben kann – allenfalls zum persönlichen Vermögen. Würde also ein Bewerber vorgezogen, der schlechte Qualifikationen hat, nur, weil sein Konkurrent einen Pkw besitzt, dann wäre die Auswahl fehlerhaft und könnte in einem sog. Konkurrentenschutzverfahren angegriffen werden.
Aber: Das ist eben nur eine Regelung zur gleichmäßigen Auswahl. Eine Art Gleichbehandlungsgebot. Auch in Konkurrentenschutzverfahren wird die Auswahl wiederholt, der zu Unrecht nicht akzeptierte Bewerber bekommt seinen Job in der Regel nicht vom Gericht zugesprochen. Warum aber hier? Die Bewerberin war merkwürdigerweise die einzige, die sich für die Stelle interessierte. Es fiel also niemand bei der Auswahl durch. Da kommt man doch ins Grübeln, ob dann nicht die öffentliche Verwaltung machen darf, was die Pizzadienste machen: Warum nicht? Außerdem musste die Dame doch – um überhaupt genommen zu werden – behaupten, sie habe einen Pkw, was wohl gelogen war. Arbeitsverträge werden schon bei kleineren Lügen angefochten.
Deshalb sieht es so aus, als hätte das Arbeitsgericht etwas zu hoch gegriffen. Aber es wurde Berufung eingelegt. Immerhin.
An alle Pizzaboten: Ihr arbeitet nicht im öffentlichen Dienst. Ihr müsste deshalb auch weiterhin ein Auto haben. Egal, was das LAG Thüringen entscheidet.