Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
05.11.2011

Die ewige Abmahnung

Kollege Ferner berichtet heute auf seinem Blog von einer an sich alltäglichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Alltäglichkeit ist aber nur scheinbar, und das ist mal wieder ein Anlass, darauf hinzuweisen:

Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 1.07.2011 (6 Ta 103/11) zum 1.000sten Mal entschieden, dass man seine Arbeitgeber darauf verklagen kann, eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

„…Für das Beseitigungsverlangen genügt, das die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen entfällt oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht…“

So weit, so gut. Was ist eigentlich mit der berechtigten Abmahnung?

Der Stand der Dinge: Wenn einige Zeit vergangen ist und alles störungsfrei verlaufen ist, kann man auch die entfernen – sie ist sozusagen verjährt (BAG, Urteil vom 13.04.1988 – 5 AZR 537/86). Das ist nicht ganz unumstritten, wie das Meiste im Arbeitsrecht (Berkowski im Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht findet das auch nicht in Ordnung, wie wir).

Seit der berühmten „Emmely“ gibt es ein schlagendes Argument, warum die Abmahnung drin bleiben muss (in der Personalakte). Entscheidendes Abwägungsmerkmal, mit dem Emmely gewonnen hat, war (dort, Rd.-Nr. 24) der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis über Jahrzehnte „störungsfrei“ verlaufen war.

Wie weist man denn als Arbeitgeber nach, dass es in den letzten 30 Jahren Störungen gab, wenn man die Abmahnungen alle paar Jahre rauswerfen muss? Gar nicht, klar. Geht nämlich nicht. Das hat Thomas Ritter aus Berlin in einem Aufsatz Anfang 2011 dargestellt (DB vom 21.01.2011 , Heft 03, Seite 175 – 177). Es überzeugt eigentlich, schade nur, dass es bislang kein Gehör findet.

Auch bei der berechtigten Abmahnung kann man ein Klagerecht verneinen. Im Mietrecht gibt es die Abmahnung auch, man kann gegen sie aber nicht klagen, weil sie nicht wehtut. Wir hatten vor drei Jahren deshalb appelliert, dem BGH zu folgen und den Abmahnungsprozess abzuschaffen. Dazu kam es natürlich nicht, nur weil ein Anwalt das gut findet.

Jetzt ist also immer noch alles beim Alten. Und Landesarbeitsgerichte dürfen sich mit so einer Bagatelle wie einer Abmahnung auseinandersetzen, als gäbe es sonst keine Probleme.