Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
31.05.2012

Dein Recht – mein Parkplatz

Die Geschichte des Deutschen Parkplatzrechts wird nicht ausreichend gewürdigt, also muss das Bundesarbeitsgericht (und damit auch wir) etwas für sie tun – und sei es nur, sie in das Blickfeld zu rücken. Wir dachten, unseren Beitrag hätten wir geleistet (mit diskriminierenden Parkplätzen und Parkplatzansprüchen des fliegenden Personals, sowie den Parkplatznöten in Stuttgart beim Arbeitsgericht).

Nicht genug. Die neueste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7.02.2012 (1 ABR 63/10) beginnt schon wieder mit dem bedeutungsschwangeren Satz:

…Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen K…

Für Nichteingeweihte: Parkplätze und Flughäfen überschneiden sich rechtlich gesehen auffallend oft…

In K gibt’s den (Flughafen) wenigstens, aber in B. warten wir noch – aber ich schweife ab. Jedenfalls gibt es in K auch Parkplätze für die Mitarbeiter. Das ist in Flughäfen nicht selbstverständlich, denn erstens sind sie knapp, zweitens teuer und wenn sie in einem bestimmten Bereich liegen, sind sie sogar europarechtlich (sicherheits-) reguliert (4.03.2010 – (EU) Nr. 185/2010).

Der Arbeitgeber meinte deshalb, er müsse die Kontrolle darüber behalten, wer da parkt und wer nicht. Nun waren das aber Mitarbeiterparkplätze. Also schaltete sich der Betriebsrat ein. Nichts ist wirklich sicher vor deutschen Betriebsräten (gehört? In Brüssel?). Ja, Parkplätze können ein wichtiges Thema sein, das ist natürlich nicht erst seit der Diskriminierungsfrage (s.o.) bei der Zuteilung klar. Und hier geht es, man glaubt es nur als Arbeitsjurist, um die „Ordnung im Betrieb“ (meint eben doch nicht das Herumliegenlassen von Arbeitsmaterial). Und da, findet das BAG, wenig überraschend, müsse der Betriebsrat auch mitreden dürfen…steht in § 87 Nr. 1 BetrVG.

Nichts Neues, aber schön plastisch ist der Grund dafür. Die Mitbestimmung ist immer ausgeschlossen, wenn das Gesetz eine Vorgabe macht. Ein Gesetz in diesem Sinne ist auch eine EU-Verordnung. Die jedoch spricht nur von „betrieblichen Bedürfnissen“, die für das Abstellen der Fahrzeuge erforderlich sich. Sonst nix. Da ist ausreichend Spielraum, um sich mit dem Betriebsrat drüber zu einigen, auch wenn der Nutzerkreis gesetzlich doch sehr eng ist:

Danach kommen für die Benutzung der im Sicherheitsbereich gelegenen Parkflächen der Arbeitgeberin nur solche Arbeitnehmer in Betracht, für deren Einfahrt in den Sicherheitsbereich eine betriebliche Notwendigkeit iSd. Anhang 1.2.6.1. VO Nr. 185/2010 besteht.

Das alles zeigt wieder:

Parkplätze sind keine Petitessen, das BetrVG auch nicht. Es setzt sich fast immer durch – irgendwo gibt es eben immer was mitzubestimmen. Die vom BAG aufgestellte Regel, nach der das Mitbestimmungsrecht nur ausgeschlossen sei, wenn das Gesetz eben keinerlei Regelungsspielräume lasse, ist nicht neu. Sie ist eigentlich fast Asbach Uralt. Warum es dann trotzdem bis zum BAG geht? Müssten Sie eigentlich wissen: Weil es um Parkplätze geht. Neben dem Dienstwagen eben die wichtigste Sache im Arbeitsleben…