Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
21.04.2013

Das Arbeitsrecht des Dreibeiners…

…gibt es in Düsseldorfer Werbeagenturen.  Und sollten Sie glauben, alles schon gesehen zu haben, dann stellen Sie mal fest, dass man sich jedenfalls am Rhein über dreibeinige Hunde auch beim Arbeitsgericht streiten kann (“Der Westen” vom 18.04.2013). Vor allem darum,  ob man sie mit ins Büro nehmen darf. Darauf gibt es übrigens keine sinnvolle Antwort, außer vielleicht, dass es geht, solange der Arbeitgeber es erlaubt. Wenn aber nicht, wie kann man dann zu einem Rechtsanspruch auf vierbeinige Begleitung kommen? Gut: Hier hat der Hund nur drei Beine, aus unbekannten Gründen. Macht aber keinen Unterschied, oder? Vogelspinne im Büro (8 Beine), Primaten (zwei Beine). Was soll das?

Dass die Arbeitsgerichte hier noch keine spezifische Antwort haben, ist Ausweis des gesteigerten Schwachsinns dieses Verfahrens. Es zeigt, dass niemand das bislang so auf die Spitze treiben wollte. Beim LAG Hamburg z.B. haben Haustiere gelegentlich eine Rolle gespielt, so als Beiwerk 1999 (Urteil vom 02.06.1999 – 4 Sa 54/97). Da durften Kurierfahrer keine Haustiere mit in den Wagen nehmen, wenn sie beruflich unterwegs waren (stand jedenfalls im Vertrag). Ob sie das zu Arbeitnehmern machte, blieb aber ungeklärt.

Was also ist in die Streitparteien in Düsseldorf gefahren? Ich habe einen neuen Alptraum: Die wollen daraus einen AGG-Fall machen. Die hundehaltende Mitarbeiterin wird mittelbar diskriminiert. Sie wissen ja, der Hund ist dreibeinig. Wenn das kein Indiz ist…

Hoffentlich täusche ich mich.

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