Er begegnet uns – umgangssprachlich – bei der täglichen Arbeit. Er hat zwei Seiten, so auch hier:
1. Betrug am Arbeitgeber
A betrügt. Wegen der Arbeitszeit. Einbuchen in die Arbeitszeiterfassung, das wollte der Betriebsrat so, geschieht auf “Vertrauensbasis”. A bucht mal 10, mal 15 Minuten früher als tatsächlich “kommen”. Und sich auch nachträglich später als wirklich “gegangen”. Weil er aus unerfindlichen Gründen meinte, das fiele niemandem auf, wurde er zu seiner
Überraschung nun (fristlos) gegangen, was sachlich nicht verwundert.
2. Betrug am Recht
Dagegen schreitet er zur Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht H. erkennt darauf, er habe vorsätzlich betrogen und – gibt der Klage statt.
Äh, was?
Jaja.
Der Arbeitgeber habe
“Nicht substantiiert und mit letzter Sicherheit vortragen können, dass eine Abmahnung nicht doch noch eine Verhaltensänderung bewirken…[könne]…”
Natürlich hat er nicht: So etwas kann man nie vortragen. Man ist ja nicht der liebe Gott. Oder kann sonst in die Zukunft sehen.
Wir lernen: Die Kündigung wegen betrügerischer Verletzung der Hauptleistungspflicht ist abgeschafft.
Oder nicht? Nun: Hier liegt die Akte zur Berufung. Es gibt immer Hoffnung.