Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
27.06.2011

Betriebsrat abmelden – aber zackig!

Am 29.6.2011 steht beim BAG wieder ein Klassiker an (Wetten werden noch angenommen): Die bekannte Stuttgarter Elitekanzlei wirft sich mit dem BAG die Bälle zu – und lobt oder schimpft danach über den Beschluss in einer der hauseigenen Arbeitsrechtszeitschriften (also allen, die von Bedeutung sind).

Aber keinen Neid. Sie haben nicht alle Mandate, und wer ihnen vorwirft, sie könnten halt auch nur eben mal so Arbeitsrecht und das könnten andere auch, wird ihnen nicht wirklich gerecht.

Diesmal geht es um einen Aufreger in jedem Mittelstandsbetrieb:

Der Betriebsrat muss nicht nur arbeiten, sondern die Arbeit auch mal unterbrechen, um zur…Betriebsratssitzung zu gehen oder am Arbeitsplatz seiner wie auch immer gearteten Betriebsratstätigkeit nachzugehen. Der Arbeitgeber findet (immer), dass er sich dazu an- und abmelden muss. Der Betriebsrat findet (immer), dass das in seine gesetzliche Rechte eingreift. Das Gesetz schweigt.

Das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.05.2009 – 18 TaBV 6/08) schwieg nicht und fand, eine generelle Befreiung von der An- und Abmeldepflicht gäbe es nicht. Selbige gäbe es in „der Regel“ aber schon, weil – na, weil das BAG und Fitting das auch so sehen und die Beschwerdekammer keinen Grund sah, davon abzuweichen.

Warum wurde dann die Rechtsbeschwerde zugelassen?

Wurde sie nicht. Sie ist im Nichtzulassungsverfahren erzwungen worden. Vermutlich wegen des „Globalantrags“, den der Betriebsrat gestellt hatte. Darunter versteht man Anträge, die so weit gefasst sind, dass es Fälle gibt, in denen der daraus resultierende Tenor falsch wäre. So der Antrag, dem Arbeitgeber aufzugeben, Mitarbeiter nicht ohne Zustimmung des BR in einen Dienstplan einzuteilen. Stimmt, aber nicht in Notfällen. Diese Anträge sind unzulässig. Der im Verfahren war ein Grenzfall.

Wie es ausgeht, werden wir hier vielleicht erläutern. Sonst demnächst die Kollegen aus Stuttgart in gewohnter Manier – in der NZA, dem Betrieb, dem Betriebs-Berater oder auch Arbeitsrecht Aktuell (da dürfen die Associates auch mal alleine ran…wozu man die Zeitschrift aber brauchte? Die Kollegen Bauer und Diller haben doch schon die NZA…na schön).