Wir Juristen sind – milde ausgedrückt – manchmal rechte Trampel:
Die auch hier kommentierte – durchaus kontroverse – Entscheidung des BAG zur Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs motiviert manchen Kollegen jetzt zu einem „Beraterhinweis“. Das ist auch deshalb misslich, weil es von der Entscheidung nur eine Pressemitteilung gibt, die keinerlei Hinweis darauf enthält, welche Begründung das BAG eigentlich annimmt. Man kann der PM aber entnehmen: Der Arbeitnehmer verstarb im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Dadurch (warum auch immer, steht dann sicher in den Urteilsgründen) erlosch der Urlaubsanspruch. Er wandle sich – so das BAG – nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch um.
Das hat einem bloggenden Kollegen keine Ruhe gelassen. Er hat die Entscheidung (Pressemitteilung) jetzt auch berichtet und folgenden Hinweis unter seine Schilderung gesetzt. Ein Blog soll ja auch praktisch verwertbar sein:
„Beraterhinweis
Wenn der Tod auf langer Erkrankung vorhersehbar ist, so sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, damit der Urlaubsanspruch sich in einen Abgeltungsanspruch wandelt. Dieser ist dann auch vererbbar.“
Es ist ja nichts zynisch genug, um nicht von Juristen aufgenommen zu werden. Möglicherweise droht auch eine neue Haftungsfalle: Die Erben verklagen den Anwalt, weil das Erbe zu gering ausfällt. Hätte der dem Verstorbenen gesagt, er müsse kündigen, dann hätte man auch die Urlaubsabgeltung geerbt. Die Erben finden sicher einen Kollegen, der das vertritt…
Das kling juristisch logisch, aber wie gesagt: Wir wissen ja noch gar nicht, was das BAG genau entschieden hat. Vorsicht wäre daher sicher vor jedem Beraterhinweis angebracht.
Nebenbei und ganz im Ernst: Wollen Sie wirklich noch schnell dem Sterbenden raten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen? Damit die Erben seinen Urlaub übernehmen können? Oder stammt das alles aus einer öffentlichen Ideensammlung für den übernächsten Tarrantino-Film?
Übrigens: Christian Oberwetter hat in der LTO die Hintergründe des Falls bestens aufgearbeitet, auch wenn ich seiner Bewertung weder folgen kann noch will. Man kann dort aber auch nachlesen, welche Schwierigkeiten das Thema aus europarechtlicher Sicht birgt.