Aus einem Protokoll der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht X:
1. Die Part. sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der streitigen ordentlichen Kündigung vom…am 28.02.2013 aus dringenden betrieblichen Grüßen sein Ende finden wird.
2. Abfindung…
3. Die Abfindung gem. Ziffer 2 ist zum Ausscheidungsdatum gem. Ziffer 1. fällig.
Richter zur Urkundsbeamtin:
Lesen Sie bitte vor!
Sie liest, stockt und grinst, liest dann aber weiter. Alle bejahen ihr Einverständnis. Urkundsbeamtin druckt das Protokoll und reicht es dem Vorsitzenden. Der stockt, runzelt die Stirn und schaut die Anwälte an:
Äh, können wir noch einmal berichtigen?
Fragezeichen in den Gesichtern
Na ja…“Ausscheidungsdatum“. Da fällt mir alles Mögliche ein, hat aber nichts mit Arbeitsrecht zu tun.
Eifriges Nicken.
In Ziffer 3 muss es richtig heißen: „Ausscheidensdatum“
(Darüber kann man sich streiten, weil das Wort auch eine Juristenerfindung ist und warum kann man nicht einfach schreiben „28.2.2013“, aber schön…)
Allerdings kann man so manche erfolgreiche Kündigung natürlich vielleicht trotzdem mit einem Ausscheidungsdatum belegen. Oder klingt das gar zu menschenverachtend? Na, lassen wir es: Es wird ja Wochenende.