Der Leiharbeitsstreit in Berlin eskaliert. Heute teilt das Landesarbeitsgericht mit (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12), das Merkmal „vorübergehend“ bedeute doch etwas (zu diesem Aspekt von § 1 AÜG hatten wir hier bereits vor Weihnachten erhebliche Schmerzen gelitten), jedenfalls nach Auffassung der 15. Kammer (nicht so der 7.).
Eigentlich ist es ja ganz einfach. Der Arbeitnehmer wird überlassen. Das darf nach § 1 AGG nur „vorübergehend“ sein. Keiner weiß, wann es nicht mehr vorübergehend ist. Lustigerweise hat der Gesetzgeber auch nicht geregelt, was passiert, wenn es mal nicht mehr „vorübergehend“ ist. Das LAG sagt nun: Dann ist die Überlassung nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt. Deshalb besteht ein Arbeitsvertrag zum Entleiher. Das klingt logisch und überzeugt uns. Dumm ist aber, dass gerade diese Folge im Gesetz nicht steht, viele andere – weniger drastische – aber wohl schon. Daraus schließt auch die 7. Kammer ja: Keine Sanktion, auch kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Denn regelt man ganz viel Kleines, das eine Große aber nicht, werden Gesetze meist beim Wort genommen; dann sollte das Große eben ungeregelt bleiben. Die richtige Adresse sind dann nicht die Gerichte, sondern Frau von der Leyen.
Eigentlich müssten das ja die Verwaltungsgerichte – angeblich sind das die besseren Arbeitsgerichte – erledigen. Die Bundesagentur müsste einfach mal die Erlaubnisse wegen Überlassungen entziehen, die länger als zwei Jahre gedauert haben. Klagt der Verleiher dagegen, werden die Verwaltungsgerichte uns sicher sagen, wie es richtig geht.
Jetzt muss aber das beste Arbeitsgericht heran, das sitzt bekanntlich in Erfurt und heißt Bundesarbeitsgericht. In allen Fällen wurde die Revision zugelassen. So ist das, wenn der Gesetzgeber seine Arbeit nicht macht.
Übrigens: Wie wir zur Freude aller hier vernommen haben: Nach dem cms-Blog kommt dieses Jahr eine unerwartete Innovation (vielleicht) doch noch: Ein Beschäftigtendatenschutzgesetz.
Oh, wir hoffen, hoffen, hoffen so intensiv…