Heute (und morgen) findet in Köln die 25. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI) statt. Unmöglich, diesen Termin zu versäumen.
Köln ist auch eine gute Gelegenheit, das Abfindungsrecht früherer Zeiten zu erkunden.
Zum Beispiel den Fall des Lucius Poblicius.
Wie die meisten Immigranten seiner Tage war er als Soldat an den Rhein gekommen, wo seine Legion bis etwa ins Jahr 65 stationiert war.
Kennen Sie die Regel “halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr”?
Nun, Lucius hatte 20 bis 25 Jahre gedient, ganz genau weiß man das nach 2000 Jahren nicht mehr. Auf die deutsche Abfindung von dann etwa 10-12 Monatsgehältern hätte er allerdings gepfiffen. Obwohl es sich hier um einen Befristungs- oder Bedingungsfall handelte, musste er nicht einmal klagen. Er hat seine vertragliche Abfindung bekommen. Er musste sie nur erleben und gehört zu denjenigen, die diese Bedingung auch tatsächlich erfüllen konnten. Der Vertragspartner, der römische Kaiser, ließ sich nicht lumpen.
Die Abfindung betrug 12.000 Sesterzen.
Nun zahlen wir nicht mehr in Sesterzen. Also: wieviel ist denn das?
Die Antwort ist atemberaubend: 13. 13 Jahresgehälter nämlich.
Da staunen Sie? Nun – er hat uns ein Grabdenkmal hinterlassen, das mehrere Meter hoch im Römisch-Germanischen Museum in Köln steht. Und er hat auch das Erbrecht bereichert. Eine Inschrift lautet, dass das Denkmal nicht Teil seines Nachlasses sei. Vielleicht ist das auch der Grund, warum wir es heute noch haben. Und das Ganze war auch als Rentenversicherung gedacht: Zahlung nur im Erlebensfall…
Nur die Kölner Arbeitsgerichtsbarkeit sollte sich kein Beispiel daran nehmen. Bitte.