Das brauchen wir nicht zu übersetzen. Jeder weiß, wer gemeint ist.
Gemeint sein sollte nicht der eigene Vorgesetzte. Dass diese Art der „Satire“ in manchen Betrieben immer wieder vorkommt, ist aber wohl unvermeidlich. Der, der das zu seinem Vorgesetzten sagte, fand das sicher nur witzig. Der Vorgesetzte feuerte ihn. Aber das LAG Rheinland-Pfalz erklärte die Kündigung für unwirksam.
Richtig oder falsch?
Gibt es im Kündigungsrecht nicht. Deshalb gehen die Fälle dieser Art aus wie das Hornberger Schießen. Kostprobe?
„im Betrieb Zustände wie im Driten Reich“ – BAG, Urteil vom 24. 11. 2005 – 2 AZR 584/04 (Kündigung aufrechterhalten)
„Den haben sie vergessen zu vergasen“ – ArbG Bremen, 29.06.1994 – 7 Ca 7160/94 – (Kündigung aufrechterhalten)
Herunterladen antisemitischer Bilder und „Karikaturen“ aus dem Netz – LAG Düsseldorf – Urteil vom 17.07.2006 – 14 Sa 334/06 (Kündigung gekippt)
Kündigung wegen billigender Äußerung zum Terroranschlag am 11. September 2001 – LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. 8. 2002 – 2 Sa 150/02 (Kündigung gekippt)
Die Tendenz wenigstens ist eindeutig – das BAG etwa nähert sich sehr an einen absoluten Kündigungsgrund an. Toleranzschwelle fast Null. Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz fällt also ein wenig aus dem Rahmen.
Was will man daraus lernen?
Gar nichts. Die Fälle taugen nur zur plakativen Darstellung in der Zeitung. Im allgemeinen geht es wirklich mal um Gesinnung. Ist die Äußerung nur dämlich, muss eine Abmahnung her. Ist sie absichtlich inszeniert, muss der Arbeitnehmer dran glauben.
Klappt ganz gut.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2011 (11 Sa 353/10) http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={ABCCDF07-85A5-4B5E-A90E-309F9C3C6DB1}
ZEIT Online: http://www.zeit.de/karriere/beruf/2011-06/arbeitsrecht-urteil-hitlergruss