Rechtsanwalt Wolf J. Reuter

Jacobsen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10707, Berlin
02.10.2013

„I quit“ (bitte betrachten Sie meinen Vertrag als gekündigt)

Es gibt eine internationale(angelsächsisch inspirierte und in der Kreativindustrie beliebte) Modeerscheinung: Das Kündigungsvideo. Eine originelle Art, zu kündigen, meist verbunden mit Verhöhnung und Rachefeldzug. Seriös – weil mit sachlichen Argumenten – hat jetzt eine amerikanische Mitarbeiterin eines in Taiwan ansässigen Videoproduzenten gekündigt.

Die Presse ist voll des Lobes (wie Spiegel Online und natürlich Huffington Post).

Unsere Wertung:

Die Kündigung mittels Kuchen ist noch origineller, aber sicher für einen Videoproduzenten weniger berufsbezogen.

In Deutschland erfüllen Kündigungsvideos, anders als Kuchen, die gesetzliche Schriftform nicht. Sie sind daher in Arbeitsverträgen nicht wirksam (§ 623 BGB). In Taiwan mag das anders sein.

Wenn es sich um ein ggf. prekäres Arbeitsverhältnis (Freier Mitarbeiter) gehandelt haben sollte, ist das aber auch in Deutschland anders (vgl. auch § 127 Abs. 2 BGB).

Marina V. Shrifrin – die Autorin, die im Film auch tanzt – ist der Traum aller Arbeitgeber. Sie ist jung, leistungsfähig (um 4:30 Uhr im Büro), flexibel (von Taiwan ging es erst einmal nach L.A.) und ebenso versatil wie anspruchslos (Eigenbeschreibung: „Comedian, Writer, Waitress“). Es handelt sich also eigentlich um ein Bewerbungsvideo. Was der Boss in Taiwan für ein Problem hatte, erschließt sich nicht. Bei den mittlerweile 4 Mio. Klicks sollte ein Vertragsangebot herausspringen.