Ursula Häuslmeier

13.09.2011

Fehlende Unterschrift bei Eröffnung eines Zwangsversteigerungsverfahrens

Ist Ihnen ein Beschluß über die Eröffnung eines


Zwangsversteigerungsverfahrens

zugestellt worden (meistens per einfachen Brief-Einwurf) und der Beschluß nicht vom
Ersteller der Urkunde/Beschluß unterzeichnet (Rechtspfleger/Richter) so ist dieser
Beschluß nichtig, wenn die Unterzeichnung Ihnen nicht innerhalb von 5 Monaten als
erneutes Dokument zugestellt wird.

Urteil vom 01.04.2010 (Az: 3 Str. 30/10)

Sie haben dies nun erstmalig erfahren, so können Sie eine Wiederklage einlegen,
die obigen Text enthalten muß.