Ist Ihnen ein Beschluß über die Eröffnung eines
Zwangsversteigerungsverfahrens
zugestellt worden (meistens per einfachen Brief-Einwurf) und der Beschluß nicht vom
Ersteller der Urkunde/Beschluß unterzeichnet (Rechtspfleger/Richter) so ist dieser
Beschluß nichtig, wenn die Unterzeichnung Ihnen nicht innerhalb von 5 Monaten als
erneutes Dokument zugestellt wird.
Urteil vom 01.04.2010 (Az: 3 Str. 30/10)
Sie haben dies nun erstmalig erfahren, so können Sie eine Wiederklage einlegen,
die obigen Text enthalten muß.
Artikel
13.09.2011