Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden, wobei die Gesellschafter den Zweck der GmbH im Gesellschaftsvertrag festlegen. Er ist das übergeordnete Ziel, das die Gesellschafter mit der Gründung der GmbH verfolgen. In den meisten Fällen verfolgen die Gesellschafter wirtschaftliche Zwecke mit Gewinnerzielungsabsicht mittels der im Unternehmensgegenstand definierten Tätigkeiten. Letztere werden im Handelsregister eingetragen. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Insbesondere bei der Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) spielt die Unterscheidung zwischen dem Zweck der GmbH und dem Unternehmensgegenstand eine herausragende Rolle, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen.
Inhalt:
- Zwecke der GmbH
- Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft
- Unternehmensgegenstand eines Herstellers bzw. Produzenten
- Handwerklichliche Tätigkeiten im Unternehmensgegenstand
- Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung und andere Dienstleistungen
- Erbringung von Finanzdienstleistungen
- Vermögensverwaltende GmbH oder Holding
- Immobilien-GmbH
- Zwecke der gemeinnützigen GmbH (gGmbH)
- Eintragungshindernis bei fehlerhaftem Unternehmensgegenstand
- Änderungen des Unternehmensgegenstands
1. Zwecke der GmbH
Die Gründung einer GmbH ist gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich. In den meisten Fällen entspricht der Zweck der GmbH dem Unternehmensgegenstand, der gem. § 10 Abs. 1 GmbHG im Handelsregister eingetragen wird. Er definiert den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit und die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer, innerhalb derer sie für die kaufmännische und technische Leitung des Betriebs zuständig sind. Überschreiten die Geschäftsführer diese Grenzen, machen sie sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
Die Angabe des Unternehmensgegenstands ist so konkret zu beschreiben, dass der wesentliche Tätigkeitsbereich der Gesellschaft „in groben Zügen erkennbar“ ist.
In meiner praktischen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist immer wieder zu erkennen, dass die Gründer enorme Schwierigkeiten haben, den Zweck der GmbH bzw. den Unternehmensgegenstand korrekt zu beschreiben. Es gibt kaum eine GmbH-Gründung, bei der keine Änderungen bzw. Korrekturen vorzunehmen sind. In diesem Sinne dienen die nachfolgenden Beispiele als nützliche Anleitung für die korrekte Beschreibung des Unternehmensgegenstands in diversen Branchen und Bereichen.
2. Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft
Bei einer Handelsgesellschaft ist der Unternehmensgegenstand zumindest durch die Aufzählung von Warengruppen oder konkret angebotener Waren zu beschreiben.
Beispiele:
- Ein- und Ausfuhr, Herstellung, Be- und Verarbeitung von sowie der Groß- und Einzel- und Versandhandel mit Lebens- und Genussmitteln, insbesondere Röstkaffee, sonstigen Konsumgütern und anderen Waren.
- Errichtung und Betrieb von Drogeriemärkten mit breitem Sortiment sowie Nebenartikeln sowie Groß- und Einzelhandel mit Drogerieartikeln, Parfümen und Textilien jeder Art.
- Handelsgeschäfte und Dienstleistungen aller Art, die mit Groß- und Einzelhandel mit Sport- und Bekleidungsartikeln in der Vertriebsform sowohl des Stationär- als auch Onlinehandels zusammenhängen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen an verbundene Unternehmen, alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, das Reisegeschäft und die Veranstaltung und Vermittlung von Sportevents/-kursen.
- Handel mit Waren jeder Art über Internet, insbesondere mit Drogeriemarktartikeln.
- Handel mit Waren aller Art, insbesondere Textilien zur Bekleidung;
- Handel mit Textilien zur Bekleidung, Schmuck und Accessoires.
3. Unternehmensgegenstand eines Herstellers bzw. Produzenten
Nicht selten wollen Existenzgründer eine GmbH mit folgendem Unternehmensgegenstand gründen: “Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art“, was jedoch für eine Individualisierung des Unternehmensgegenstands der GmbH nicht ausreichend ist. Bei der Herstellung oder Produktion von Waren sollte zumindest eine Bennenung der schwerpunktmäßigen Produkt- oder Warengruppen erfolgen.
Beispiele:
- Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Textilien, Schuhen, Geräten und sonstigen Produkten sowie von IT-basierten Anwendungen und Erzeugnissen und die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Sport und Freizeit sowie in den angrenzenden Bereichen.
- Herstellung und Vertrieb von Spielwaren.
- Herstellung und Vertrieb von Mobiliar zum Wohnen.
- Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb pharmazeutischer und kosmetischer Erzeugnisse, Arzneimitteln, Lebensmitteln, sowie von Chemikalien, technischen Artikeln, Medizinprodukten, Heil- und Hilfsmitteln und allen Waren, die in Apotheken, Drogerien, Parfümerien oder ähnlichen Geschäften verkauft werden.
4. Handwerklichliche Tätigkeiten im Unternehmensgegenstand
Bei der Aufnahme handwerklicher Tätigkeiten in den Unternehmensgegenstand ist darauf zu achten, dass bestimmte Handwerkstätigkeiten zulassungspflichtig sind und eine spezielle handwerkliche Qualifikation voraussetzen, insbesondere die Erlaubnis, einen entsprechenden Meistertitel zu führen.
Beispiele:
- Herstellung, Bearbeitung und Reparatur von orthopädischem Maßschuhwerk, orthopädischen Schuhzurichtungen, Einlagen, Kompressionsstrümpfen und orthopädischen Maß- und Fertigartikeln; ferner der Handel mit Schuhen, Lederwaren, Furnituren (Schuh- und Fußpflegemitteln) und Sanitätsartikeln sowie auch die medizinische Fußpflege.
- Betrieb einer Schreinerei und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, sowie Bodenlegearbeiten.
- Betrieb einer Bäckerei und Konditorei und alle damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
- Herstellung und Vertrieb von Schmuck, sowie Durchführung von Goldschmiedearbeiten.
- Entwurf, Planung, Herstellung und Vertrieb von Ladeneinrichtungen sowie Innenausbau und Fassadenbau jeder Art und der Handel mit diesen, Übernahme von Dienstleistungsaufgaben sowie ferner die Vornahme und Ausführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und Handlungen.
- Durchführung von Malerarbeiten sowie sämtlicher damit verbundener Nebentätigkeiten.
Zuletzt hatte ich die Anfrage, den Unternehmensgegenstand für eine GmbH zu formulieren, die sich auf gewerbliche Kunden spezialisiert, welche einen Messestand kaufen oder mieten wollen. Hier habe ich folgenden Unternehmensgegenstand vorgeschlagen:
- Event- und Messebau, Beratung, Planung und Herstellung sowie Verkauf und Vermietung von Messeständen, sowie alle damit zusamenhängenden geschäftlichen Tätigkeiten.
5. Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung und andere Dienstleistungen
Auch der Unternehmensgegenstand einer Dienstleistungs-GmbH ist schwerpunktmäßig zu beschreiben. Es muss klar sein, in welchem Bereich die GmbH schwerpunktmäßig tätig ist. Unzureichend wäre folgende Beschreibung des Unternehmensgegenstands: „Erbringung von Dienstleistungen aller Art“.
Zulässig wäre dagegen folgender Unternehmensgegenstand: „Erbringung von IT-Dienstleistungen“, wobei ich diesbezüglich empfehlen würde, diese schwerpunktmäßig näher zu konkretisieren, gerne auch gegliedert in mehrere Bereiche, wie die nachfolgende Beispiele verdeutlichen:
- a) der Vertrieb und die Bereitstellung von integrierten Software- und Hardwarelösungen zur Daten und Informationsverarbeitung und für Kommunikationsnetzwerke sowie deren Wartung und Support; b) die Erbringung von umfassenden Dienst- und Serviceleistungen auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologie (IT) einschließlich der Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Daten – und Informationsverarbeitung sowie für Kommunikationsnetzwerke in betreuten Unternehmen und die Übernahme von (IT-nahen) Geschäftsprozessen; c) die Erstellung von kundenorientierten Problemlösungen im Rahmen von Systemintegrationsprojekten; d) die Erbringung von Software-Entwicklungsleistungen, einschließlich der Erstellung, Beschaffung und Überlassung von Software für die Daten- und Informationsverarbeitung sowie von Software für Kommunikationsnetzwerke; e) die Durchführung organisatorischer Beratung für Unternehmen aller Branchen für alle mit dieser Ziffer in Zusammenhang stehende Tätigkeiten und Geschäfte; sowie f) der Handel mit Hard- und Software und sonstigen Waren für alle mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäften.
- Erbringung von Marketing-, Einkaufs-, Vertriebsberatungs-, Schulungs- und sonstigen Dienstleistungen im Gesundheits-und Kosmetikbereich, einschließlich der Abwicklung von Liefer-, und Leistungsbeziehungen, insbesondere für Apotheken, pharmazeutische Hersteller und verbundene Unternehmen. Ferner Verarbeitung und Aufbereitung und kommerzielle Nutzung von Daten, insbesondere im Gesundheitsbereich, und damit zusammenhängende Beratungs- und Dienstleistungen.
Unternehmensberatung
Dies gilt auch, wenn sich der Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Unternehmenberatung konzentriert. Der Schwerpunkt der Beratungstätigkeit sollte im Unternehmensgegenstand deutlich hervortreten.
Beispiele:
- Unternehmensberatung, insbesondere in den Bereichen Compliance und Controlling.
- Unternehmensberatung, insbesondere die Beratung von Verbänden in jeglicher Hinsicht, sowie Beratung bei der Öffentlichkeitsarbeit.
Ferner ist darauf zu achten, dass für die Ausübung bestimmter beratender Dienstleistungen eine berufsrechtliche Zulassung durch die zuständige berufsständische Kammer erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die typischen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Bei Rechtsanwälten ist die Rechtsanwaltskammer hierfür zuständig, z.B. die Rechtsanwaltskammer für München und Oberbayern.
Beispiele:
- Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen, deren Ausführung nur durch die in den Diensten der Gesellschaft stehenden, zugelassenen Rechtsanwälte unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden, wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen schafft und die damit verbundenen Geschäfte tätigt.
- Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, betriebswirtschaftliche Beratungen und Begutachtungen sowie treuhänderische Verwaltung, wobei Handels- und Bankgeschäfte ausgeschlossen sind.
6. Erbringung von Finanzdienstleistungen
Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 KWG), die vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen muss. Eine Eintragung der GmbH ins Handelsregister darf erst vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen wurde (§ 43 Abs. 1 KWG). Für weitere Informationen über die Erteilung einer solchen Erlaubnis verweise ich auf das Merkblatt der BaFin.
Beispiele:
- Betrieb von Bankgeschäften, mit Ausnahme des Investmentgeschäfts, von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen sowie die Förderung internationaler Wirtschaftsbeziehungen. Das Pfandbriefgeschäft ist auf die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PfandBG und von Öffentlichen Pfandbriefen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 PfandBG beschränkt.
- Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gemäß: – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlagengeschäft) – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG (Kreditgeschäft) – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (Finanzkommissionsgeschäft) – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG (Depotgeschäft) – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG (Garantiegeschäft) – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG (Girogeschäft) – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG (Emissionsgeschäft) – § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG (Anlagevermittlung) – § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG (Anlageberatung) – § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 c KWG (Platzierungsgeschäft) – § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG (Abschlussvermittlung) – § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG (Finanzportfolioverwaltung) – § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG (Eigenhandel) – § 1 Abs. 1 a Satz 3 (Eigengeschäft). Erbringen von sonstigen Dienstleistungen.
Vermittlung von Finanzanlagen und die Beratung zu Finanzanlagen
Die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die Notwendigkeit einer Erlaubnis der BaFin ist auf wenige eng begrenzte Ausnahmen beschränkt. Hier muss der Unternehmensgegenstand sehr konkret definiert sein, um eine Überschneidung mit der Erbringung erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen auszuschließen.
Eine solche Ausnhme ist die Vermittlung von Finanzanlagen und die Beratung zu Finanzanlagen gegen Honorar (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 KWG). Allerdings ist für die Ausübung dieser Tätigkeiten gemäß § 34f Abs. 1 bzw. gemäß § 34h Abs.1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Eine vergleichbare Ausnahme ist die Vermittlung von Immobiliendarlehen gem. § 34 i Abs. 1 GewO.
7. Vermögensverwaltende GmbH oder Holding
Die vermögensverwaltende GmbH ist insbesondere aus steuerlichen Gründen eine interessante Rechtsform. Auf diese Weise lässt sich eigenes Vermögen in Form von Immobilien, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Aktien effektiv unter einem Dach und mit geringerer steuerlicher Belastung verwalten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Verwaltung fremden Vermögens grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG notwendig ist.
Im Unternehmensgegenstand der vermögensverwaltenden GmbH muss daher klar definiert werden, ob es nur um die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft geht oder darüber hinaus auch um die Verwaltung fremden Vermögens.
Beispiele zum Unternehmensgegenstand einer Holding-GmbH bzw. vermögensverwaltenden GmbH:
- Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte.
- Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen gleich welcher Art einschließlich aller mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Aktivitäten.
8. Immobilien-GmbH
Die Immobilien-GmbH ist die perfekte Lösung für Investoren, bei denen die Rendite und Steuern sparen an oberster Stelle stehen. Steuern spielen nicht nur beim Kauf oder Verkauf von Immobilien eine große Rolle, sondern auch beim Besitz, bei der Nutzung und beim Vererben an die nachfolgende Generation.
Beispiele:
- Immobiliengeschäfte aller Art, insbesondere Immobilienverwaltung und die damit verbundenen Geschäfte, z.B. Vermietungen und Verpachtungen, Finanzierungen und Kreditvermittlungen, ferner betriebswirtschaftliche Beratungen von bestehenden und neuen Unternehmen, insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen. Ferner Anmietung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und mobilen Wirtschaftsgütern.
9. Zwecke der gemeinnützigen GmbH (gGmbH)
Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) zeichnet sich dadurch aus, dass die erwirtschafteten Jahresüberschüsse für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der GmbH verwendet werden. Unter dieser Voraussetzung ist die gGmbH nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.
Beispiele:
- Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung; Förderung des Sports im Kinder-und Jugendbereich, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Erzieherinnen und Erziehern in Kindertagesstätten und Betreuern in anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie durch Zurverfügungstellung von Sachmitteln (wie z.B. Bereitstellung von Sportgeräten für Kinder- und Jugendeinrichtungen) und für altersgerechte Sportprogramme in Kinder- und Jugendeinrichtungen. Finanzielle Mittel und Sachmittel kann die Gesellschaft nur anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
10. Eintragungshindernis bei fehlerhaftem Unternehmensgegenstand
Eine unzureichende Individualisierung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag führt zu einer Ablehnung der Eintragung der GmbH ins Handelsregister (Eintragungshindernis gem. § 9c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG).
11. Änderungen des Unternehmensgegenstands
Für eine spätere Änderung des Unternehmensgegenstands ist eine Satzungsänderung gem. § 53 Abs. 1 GmbHG erforderlich. Hierfür ist nach § 53 Abs. 2 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss mit mindestens qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (75%) notwendig, welcher zusätzlich notariell beurkundet werden muss. Eine solche Maßnahme im Rahmen der GmbH-Gründung kostet nicht nur Geld, sondern sie verzögert auch die Eintragung der GmbH im Handelsregister ganz erheblich.
Bild von Ylanite Koppens auf Pixabay
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Der Beitrag Zwecke der GmbH und Beispiele zum Unternehmensgegenstand erschien zuerst auf blogmbh.de.