Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
20.07.2020

Zeitwertkonto für Geschäftsführer der GmbH

Das Zeitwertkonto für Geschäftsführer einer GmbH ist ein attraktives Modell, um einen Teil des Geschäftsführergehalts lohnsteuerfrei in ein Wertguthaben umzuwandeln, um damit zu einem späteren Zeitpunkt eine Arbeitsfreistellung bei unverändertem Gehalt zu ermöglichen.

Der BFH zum Zeitwertkonto für Geschäftsführer einer GmbH

Der Bundesfinanzhof hat durch sein Urteil vom 22.02.2018 (Az. VI R 17/16) grundsätzlich entschieden, dass ein Zeitwertkonto und die damit verbundenen Vorteile auch für Geschäftsführer einer GmbH möglich ist.

Leitsätze

In den Leitsätzen zu dieser Entscheidung hat der BFH heißt es:

  1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn.
  2. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto des Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (entgegen BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.).

Sachverhalt

Anlaß dieser Entscheidung des BFH war folgender Sachverhalt:

 

  • Die GmbH hatte mit ihrem Geschäftsführer im Juli 2007 dahingehend eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen, dass dieser darin auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 € brutto zum Zwecke der Auszahlung in einer späteren Freistellungsphase verzichtet.
  • Zur Finanzierung des Gehalts in der späteren Freistellungspahse hat die GmbH als Versicherungsnehmerin eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.
  • Erstmals im August 2007 zahlte die GmbH den Teil des Geschäftsführergehalts in die Versicherung ein, auf deren Auszahlung der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung zum Zwecke der Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet hatte.
  • Die Leistungspflicht der GmbH in der Freistellungsphase war zivilrechtlich auf die Höhe der Versicherungsleistung beschränkt.
  • Die GmbH räumte dem Kläger zum Zwecke der Insolvenzsicherung seiner Forderungen aus der Wertguthabenvereinbarung ein Pfandrecht an sämtlichen Rechten und Ansprüchen aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag ein.
  • In Höhe der Zuführungen an die Rückdeckungsversicherung (Wertguthaben) nahm die GmbH keinen Lohnsteuerabzug vor.

 

Entscheidungsgründe

In den Entscheidungsgründen führte der BFH wie folgt aus:

  • Die Zuführungen zu dem Zeitwertkonto nach der Wertguthabenvereinbarung stellen keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn des Geschäftsführers dar. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vereinnahmung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 EStG die Vorschriften des § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Laufender Arbeitslohn gilt hiernach in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Auch § 38a Abs. 1 S. 2 EStG setzt den tatsächlichen Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 EStG voraus.
  • Arbeitslohn ist mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers, also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Demgegenüber führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei und begründet damit auch noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn.
  • Folglich fließt mit der Zusage des Arbeitgebers zur Erbringung künftiger Leistungen der Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft. Bei den Zuführungen der GmbH zu dem Wertguthabenkonto handelt es sich nicht um gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn des Geschäftsführers.

Zeitwertkonten auch für Geschäftsführer zulässig

  • Die Organstellung als Geschäftsführer ist für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen Arbeitslohn zufließt, ohne Bedeutung. Es gibt keinen Anlass und insbesondere auch keine Rechtsgrundlage, für den Zufluss von Arbeitslohn bei einem angestellten Fremd-Geschäftsführer andere Voraussetzungen zugrunde zu legen als bei sonstigen Arbeitnehmern.
  • Hiervon ausgenommen sind beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind.

Zeitwertkonto auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Die Finanzverwaltung hat das Urteil des BFH zur Zulässigkeit von Zeitwertkonten für Geschäftsführer einer GmbH akzeptiert und auf Gesellschafter-Geschäftsführer erweitert, soweit es sich nicht um beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Es wird jedoch überprüft, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Wertguthabenvereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen (BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5-S 2332/07/0004:004).

Geschäftsführer einer GmbH sollten sich jedoch sehr genau informieren, welche Anforderungen an eine Wertguthabenvereinbarung und die Verwaltung der Zeitwertkonten gestellt werden.


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