Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
31.03.2023

Wie man eine Betriebsaufspaltung steuerneutral beenden kann

Eine sogenannte Betriebsaufspaltung kann entstehen, wenn Sie wesentliche Betriebsgrundlagen wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung an ihre eigene GmbH vermieten. Obwohl dieser Vorgang zunächst keine zusätzlichen Steuern mit sich bringt, kann die ungewollte oder unbewusste Beendigung einer Betriebsaufspaltung erhebliche steuerliche Folgen haben, da Sie die stillen Reserven in dem Besitzunternehmen aufdecken und versteuern müsssen. Im folgenden Artikel möchte ich Ihnen die Grundlagen einer Betriebsaufspaltung erläutern und darüber hinaus mögliche Optionen aufzeigen, wie Sie eine Betriebsaufspaltung steuerneutral beenden können.

Inhalt:

  1. Einführung in das Institut der Betriebsaufspaltung
  2. Gründe für die Beendigung einer Betriebsaufspaltung
  3. Wege, wie man eine Betriebsaufspaltung steuerneutral beenden kann
  4. Zusammenfassung und Fazit

1. Einführung in das Institut der Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung beschreibt die Aufteilung eines Betriebs in zwei eigenständige Unternehmen: Die sogenannte Besitzgesellschaft hält das wesentliche Anlagevermögen und überlässt dieses mittels Miet- oder Pachtvertrag der sogenannten Betriebsgesellschaft, die das operative Geschäft ausführt.

Die Betriebsaufspaltung zeichnet sich im wesentlichen dadurch aus, dass die Vermietung bzw. Verpachtung des Anlagevermögens im Steuerrecht als gewerbliche Tätigkeit behandelt wird. Somit wird eine nach dem äußeren Erscheinungsbild lediglich vermögensverwaltende und insofern nicht gewerbliche Vermietung bzw. Verpachtung von Vermögensgegenständen als gewerbliche Tätigkeit behandelt.

Eine der wesentlichen Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung ist, dass der Inhaber oder die Gesellschafter des Besitzunternehmens aus der Vermietung oder Verpachtung unabhängig von der Rechtsform gewerbliche und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen. Dies betrifft auch Personen, die ausschließlich am Besitzunternehmen beteiligt sind.

Die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zählen zum steuerlichen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens bzw. der Besitzgesellschaft, unabhängig davon, ob der Inhaber oder die Gesellschafter dies wünschen oder beabsichtigt haben. Fungiert die Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, gehören auch die Anteile an dieser zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Einlage ins Betriebsvermögen erfolgt bei Begründung der Betriebsaufspaltung mit den Anschaffungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 1b EStG.

Endet die Betriebsaufspaltung, weil die Voraussetzungen hierfür (persönliche und sachliche Verflechtung) weggefallen sind, erfolgt regelmäßig auch eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen. Steuerliches Betriebsvermögen wird (wieder) Privatvermögen. Die stillen Reserven der verpachteten Wirtschaftsgüter sind infolge der Überführung ins Privatvermögen grundsätzlich aufzulösen und zu versteuern.

2. Gründe für die Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Die bewusste oder unbewusste Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Beendigung der Betriebsaufspaltung gewollt oder ungewollt war. Es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die Beendigung einer Betriebsaufspaltung regelmäßig steuerliche Konsequenzen hat, insbesondere wenn stille Reserven im Anlagevermögen aufzudecken und zu versteuern sind. Daher sollte die Beendigung einer Betriebsaufspaltung sorgfältig geplant und durchdacht werden, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.

Im Folgenden sind einige typische Ursachen für die Beendigung einer Betriebsaufspaltung aufgeführt:

Ein häufiger Grund für die Beendigung einer Betriebsaufspaltung ist der Verkauf oder die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, die an das Betriebsunternehmen vermietet oder verpachtet werden. Durch den Verkauf oder die Übertragung entfällt die Vermietungs- oder Verpachtungssituation, die eine der Voraussetzungen für die Betriebsaufspaltung darstellt.

Die Einstellung des Betriebs durch das Betriebsunternehmen kann ebenfalls zur Beendigung der Betriebsaufspaltung führen. Dies kann zum Beispiel aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Insolvenz oder einer strategischen Neuausrichtung des Unternehmens erfolgen.

Die Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass die gleichen Personen oder Personengruppen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschen. Verliert eine dieser Parteien die Beherrschung über eines der Unternehmen, z.B. durch den Verkauf von Anteilen oder eine Umstrukturierung, so kann dies zur Beendigung der Betriebsaufspaltung führen.

Die Beendigung des Miet- oder Pachtvertrages zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen kann die Betriebsaufspaltung ebenfalls beenden, da die Vermietung oder Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen eine der Voraussetzungen für die Betriebsaufspaltung darstellt.

4. Wege, wie man eine Betriebsaufspaltung steuerneutral beenden kann

Es gibt verschiedene Wege, um eine Betriebsaufspaltung steuerneutral zu beenden. Im Folgenden stelle ich Ihnen vier mögliche Wege, die nach individueller Konstellation und Zielsetzung unterschiedliche Vor- und Nachteile bieten. Eine sorgfältige Abwägung und steuerliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ist dabei unerlässlich, um bei der Gestaltung keine Fehler zu begehen.

Die Einbringung des Besitzunternehmens oder der Besitzgesellschaft in die Betriebs-GmbH ist eine beliebte Gestaltung zur steuerneutralen Beendigung einer Betriebsaufspaltung. Ist das Besitzunternehmen ein inhabergeführtes Einzelunternehmen, wird dieses inklusive Immobilien, Maschinen oder Fahrzeugen steuerneutral in die GmbH umgewandelt bzw. eingebracht. Nachteilig ist, dass das wertvolle Anlagevermögen später im Haftungsvermögen der GmbH liegt und bei Immobilien im Besitzunternehmen auch Grunderwerbsteuer anfällt.

Alternativ zur Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH ist die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Holding-GmbH möglich. Dies ermöglicht die Nutzung der Vorteile einer Holding-GmbH, insbesondere die steuerlichen Vorteile bei Gewinnausschüttungen. Allerdings fällt auch hier Grunderwerbsteuer an, wenn sich Immobilien im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens befinden.

Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG bietet gegenüber der Betriebsaufspaltung eine höhere Flexibilität und Sicherheit, da das Betriebsvermögen inklusive Immobilie und GmbH-Anteile in das Vermögen der GmbH & Co. KG überführt werden. Dies geschieht steuerneutral und ohne Anfall von Grunderwerbsteuer.

6. Zusammenfassung und Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Betriebsaufspaltung im Steuerrecht regelmäßig eine echte Herausforderung für alle Beteiligten und deren Steuerberater ist. Sowohl die Begründung als auch die Beendigung einer Betriebsaufspaltung müssen sorgfältig geplant und durchdacht werden, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden. Die verschiedenen Wege zur steuerneutralen Beendigung einer Betriebsaufspaltung bieten unterschiedliche Vor- und Nachteile, die je nach individueller Situation und Zielsetzung abzuwägen sind.

Da die steuerlichen Konsequenzen einer Beendigung der Betriebsaufspaltung erheblich sein können, ist es unerlässlich, bei der Errichtung einer Betriebsaufspaltung oder deren Beendigung professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater einzuholen.

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