Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
10.05.2018

Vertrauensschutz in Kopf-und-Seele-Rechtsprechung des BSG

Die Berufung auf Vertrauensschutz für die Vergangenheit ist ein letzter Strohhalm zur Abwendung von Beitragsnachforderungen wegen Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers in der Familien-GmbH (theoretisch denkbar bis zur Veröffentlichung des BSG-Urteils vom 29.07.2015). Mit den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.2015 musste dem letzten Zweifler klar werden, dass die Kopf- und-Seele-Rechtsprechung zur Familien-GmbH endgültig beendet ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war endgültig entschieden, dass die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers ausschließlich von den vertraglichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH abhängig ist. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Geschäftsführer und beherrschendem Gesellschafter spielen seitdem keine Rolle mehr.

BSG-Urteil vom 29.07.2015

Mit dem Urteil vom 29.7.2015 (BSG, Urt. v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R) hat das BSG die bis dahin noch gültige „Kopf und Seele“- Rechtsprechung“ zur Sozialversicherungspflicht beim Geschäftsführer in der Familien-GmbH endgültig aufgegeben. Eine Abhängigkeit der Statusfeststellung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten sei mit der notwendigen Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Vielmehr müsse der Vorrang der gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen auch bei Familiengesellschaften gelten. Seitdem ist es nicht mehr relevant, ob zwischen dem Geschäftsführer und dem beherrschenden Gesellschafter verwandtschaftliche Beziehungen bestehen.

Beitragsnachforderungen gegen Familien-GmbHs häufen sich

Seit der Änderung der Rechtsprechung des BSG häufen sich (nicht nur bei mir) die Fälle, in denen Familien-GmbHs nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung mit immensen Beitragsnachforderungen konfrontiert werden, weil es versäumt wurde, die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu überprüfen (und ggf. neu zu gestalten).

Ein letzter Strohhalm zur Abwendung der Nachforderungen ist hier die Berufung auf Vertrauensschutz für die Vergangenheit (bis zur Veröffentlichung des BSG-Urteils vom 29.07.2015). Diesbezüglich fehlt noch eine klärende Entscheidung des BSG, ob in solchen Fällen eine solche Berufung auf Vertrauensschutz in Betracht kommt.

 Zu der Frage, ob dieser neuen Rechtsprechung Rückwirkung zukommt, fehlt bislang eine Entscheidung des BSG. Allerdings kann aus aktuellen Hinweisen des Gerichts abgeleitet werden, dass Vertrauensschutz für die Vergangenheit denkbar erscheint.

In einem Beschluss vom 28.02.2017 (B 12 R 21/16 B) hat das BSG zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen:

Vorliegend trifft es zwar zu, dass sich das BSG noch nicht ausdrücklich zur Frage eines Vertrauensschutzes im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Bedeutung familiärer Rücksichtnahme für die Statusbeurteilung von Minderheitsgesellschaftern eines Familienunternehmens (BSG-Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R) sowie der späteren Aufgabe der sog „Kopf und Seele“-Rechtsprechung (BSG-Urteil vom 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R) geäußert hat. Jedoch hat das BSG bereits mit Urteil vom 18.11.1980 (12 RK 59/79) entschieden, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu dessen Lasten anzuwenden ist, wenn dieser aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung nunmehr Beiträge auf bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen hat, die noch nach der zuvor maßgebend gewesenen Rechtsprechung beitragsfrei waren. Allerdings ende der Vertrauensschutz des Arbeitgebers, wenn er von der Einzugsstelle über die geänderte Rechtsprechung unterrichtet werde. Bereits vorher ende der Vertrauensschutz, wenn er die geänderte Rechtsprechung und ihre Folgen für seine Beitragspflicht schon vor der Unterrichtung kannte oder wenn er nach den Umständen des Falles Anlass hatte, insoweit bestehende Zweifel von sich aus zu klären (BSG-Urteil vom 18.11.1980, aaO, Leitsatz 2). Darüber hinaus hat sich der Senat auch jüngst ausführlich zu den Voraussetzungen des durch Art 20 Abs 3 GG vermittelten Schutzes eines auf einer nachfolgend geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Vertrauens geäußert (BSG-Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr von BAG, BSG und BVerfG).

Vertrauensschutz in die frühere „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und zur „Familiengesellschaft“ scheinen hiernach grundsätzlich denkbar, bleiben aber sicherlich der Ausnahmefall. Die Berufung auf Vertrauensschutz  ist allenfalls dann denkbar, wenn die Kriterien der früheren „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Familiengesellschaft“ eindeutig vorliegen und Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Geschäftsführer der GmbH hierauf vertraut haben. Diese Thematik muss man in den kommenden Monaten und Jahren noch sehr genau im Auge behalten.


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