Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn dieser aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage die Vergütung des Geschäftsführers erfolgt oder wie diese bezeichnet wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer seine Tätigkeit selbst oder über eine „eigene“ GmbH in Form monatlicher Rechnungen abrechnet. Im Falle einer mittelbaren Beteiligung an der GmbH muss der Geschäftsführer über eine hinreichende Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft verfügen, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse der GmbH ermöglicht.
Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer
Für Geschäftsführer einer GmbH besteht in Deutschland grundsätzlich genauso wie für alle anderen abhängig beschäftigten Mitarbeiter eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung, selbst wenn sie als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Ihre Vergütung unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (BSG, Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 13/14 R, m.w.N.).
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung des Geschäftsführers auf Basis eines
- Geschäftsführeranstellungsvertrages,
- Geschäftsbesorgungsvertrages oder
- Beratervertrages
erfolgt. Weiterhin spielt es keine Rolle, ob die Vergütung an den Geschäftsführer selbst oder an eine „eigene GmbH dieses Geschäftsführers“ ausgezahlt wird (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2019, L 9 KR 264/17).
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