Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung bei vertragswidriger privater Kfz-Nutzung durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vor, ist der gewährte Vorteil nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten. Eine Bewertung des Vorteils mit 1% des Pkw-Listenpreises kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt bei vertragswidriger Kfz-Nutzung des Geschäftsführers und Ehemanns der Alleingesellschafterin einer GmbH (nahestehende Person).
Inhalt:
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- vGA bei vertragswidriger privater Kfz-Nutzung durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
- Bewertung der vGA bei vertragswidriger privater Kfz-Nutzung durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Verdeckte Gewinnausschüttung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung der Gesellschaft steht; die Minderung des Unterschiedsbetrages muss objektiv geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (BFH, Urteil vom 7.08.2002, I R 2/02; Urteil vom 6.04.2005, I R 15/04; Urteil vom 3.05.2006, I R 124/04).
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwedung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 23.02.2005 I R 70/04).
2. Verdeckte Gewinnausschüttung bei vertragswidriger privater Kfz-Nutzung durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Beim Gehalt des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH ist zunächst darauf zu achten, dass dieses in der Höhe und in der Zusammensetzung einem Fremdvergleich standhält.
Ferner muss für alle Gehaltsbestandteile des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers eine im Voraus abgeschlossene, zivilrechtlich wirksame und schriftliche Vereinbarung mit der GmbH vorliegen. Anderenfalls werden Zahlungen oder Vorteilsgewährungen an den beherrschenden Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Nutzt der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen der GmbH auch für private Zwecke, muss dies im Rahmen des Geschäftsführeranstellungsvertrages oder einer anderen gesonderten Nutzungsvereinbarung geregelt werden.
Nur diejenige Pkw-Nutzung ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Erfolgt die Pkw-Nutzung ohne eine solche Vereinbarung oder darüber hinausgehend, ist sie durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst.
BFH, Urteil vom 23.01.2008, I R 8/06
Auch die vertraglich nicht geregelte private PKW-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer GmbH stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
BFH, Urteil vom 23.02.2005, I R 70/04
In den Fällen, in denen der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder eine ihm nahestehende Person ohne entsprechende Gestattung einen Pkw der GmbH für private Zwecke nutzt, ist eine entsprechende verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusetzen.
3. Bewertung der vGA bei vertragswidriger Kfz-Nutzung durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Zur Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei vertragswidriger Kfz-Nutzung durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist zunächst auf das Urteil des BFH vom 23.02.2005 zu verweisen:
Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer GmbH stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 2 EStG mit 1% des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.
BFH, Urteil vom 23.02.2005, I R 70/04
Die verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer vertragswidrigen Kfz-Nutzung durch den beherrschenden Gesellschafter ist also nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert i.H.v. 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S.2 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Der Vorteil in Form der privaten Kfz-Nutzung ist vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten. In der Regel führt dies zum Ansatz des gemeinen Wertes und bezieht damit einen angemessenen Gewinnaufschlag ein.
Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (Bestätigung des Urteils des BFH vom 23.02.2005, I R 70/04).
BFH, Urteil vom 23.01.2008 , I R 8/06
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