Da Thema der
Steuerhinterziehung ist dank der aufgetauchten Daten-CD`s über geheime Konten bzw. Stiftungen in Liechtenstein und in der Schweiz aktueller denn je. Das Thema Steuerhinterziehung und Steuerfahndung beschäftigt jedoch nicht nur die Topverdiener in Deutschland, die sich mit einer Liechtenstein-Stiftung oder einem geheimen Konto in der Schweiz einen finanziellen Vorteil verschaffen wollten. Auch der “normale” Geschäftsführer einer GmbH kann hin und wieder in Versuchung geraten, sich den einen oder anderen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, da die Gelegenheiten hierfür recht vielfältig sind.
In einzelnen Fällen ist auch die finanzielle Not der GmbH oder die
GmbH in der Krise Auslöser für “unvollständige oder unrichtige Angaben in den Steuererklärungen der GmbH”. Daher soll in einer
Artikelreihe zur Steuerhinterziehung und Steuerfahndung dieser Komplex näher beleuchtet werden, angefangen beim Tatbestand der Steuerhinterziehung und der Strafzumessung.
Inhalt:
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1. Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung
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2. Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
1. Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung
In Deutschland sind die Steuerstraftaten nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in der
Abgabenordnung (AO) geregelt, die folgende Sachverhalte als Steuerstraftaten versteht:
- Steuerhinterziehung,
- Bannbruch,
- Wertzeichenfälschung und
- Begünstigung einer Person, die eine der vorgenannten Straftaten begangen hat.
In den §§ 369 Abs. 1, 377 AO werden die Tatbestände der Steuerstrataten und Steuerordnungswidrigkeiten definiert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist der Unterschied zwischen Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit eklatant. Die Steuerstraftat kann mit einer Freiheitsstrafe (vgl. §§ 369 Abs.2 AO, §§ 39, 39 StGB) geahndet werden, die Steuerordnungswidrigkeit dagegen nicht (vgl. §§ 377 Abs.2 AO, §§ 17, 18 OWiG). Davon abgesehen wird die Geldbuße im Gegensatz zur Strafe nicht im Bundeszentralregister eingetragen (vgl. § 4 Nr. 1 BZRG), was für das Amt als Geschäftsführer einer GmbH relevant werden kann.
Die AO unterscheidet bei der Tatbegehung einer Steuerstraftat zwischen “aktivem Handeln” und “Unterlassen”.
Wörtlich heißt es in § 370 AO:
“Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.”
Steuerstraftaten werden in Deutschland mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet.
Beispiele einer Steuerhinterziehung sind Scheinrechnungen, Verlagerung privater Aufwendungen in den betrieblichen Bereich oder wie oben angedeutet das geheime Konto in der Schweiz oder in Liechtenstein.
2. Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
Im Mittelpunkt des Steuerstrafrechts steht der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, dessen Begehung in unterschiedlichster Art und Weise möglich ist. Als Begehungsforem der Steuerhinterziehung kommen folgende Tathandlungen des Täters in Betracht:
- unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen gem. § 370 Abs. 1 Nr.1 AO;
- die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO;
- pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempler gem. § 370 Abs. 1 Nr.3 AO.
Eine Steuerhinterziehung mittels der 2. Alternative des § 370 AO ist beispielsweise schon in folgenden Fällen möglich:
- Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen;
- Verschweigen von steuererheblichen Tatsachen im Rahmen einer Steuererklärung.
Der Tatbestand des § 370 AO ist schon dann erfüllt, wenn durch eine der drei genannten Tathandlungen Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden (vgl. § 370 Abs.1 Hs.2 AO). Eine Steuerverkürzung tritt dann ein , wenn die rechtzeitige und vollständige Verwirklichung des staatlichen Steueranspruchs gefährdet wird. Die Verkürzung der Steuer kann auch schon dadurch eintreten, dass die Beitreibung der Steuer verzögert oder verhindert wird.
Der Strafrahmen bei Steuerhinterziehung gem. § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Ausmaß der Strafe richtet sich vor allem nach der Höhe der verkürzten Steuer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 02.12.2008 ausführlich mit dem
Strafmaß bei Steuerhinterziehung befasst und hierzu generelle Ausführungen gemacht. Ab einer hinterzogenen Summe von mehr als 1. Mio. Euro ist regelmäßig Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen. Im übrigen können folgende 3 Stufen unterschieden werden:
- 50.000 Euro hinterzogener Steuern,
- 100.000 Euro hinterzogener Steuern,
- 1.000.000 Euro hinterzogener Steuern.
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