Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
08.09.2020

Steuerberaterhaftung wegen falscher Beurteilung der Sozialversicherungspflicht

Ein interessantes Urteil des BGH zur Steuerberaterhaftung wegen falscher Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH könnte betroffenen Gesellschaften Mut machen, ihren Schaden wegen Beitragsnachforderungen nach einer DRV-Betriebsprüfung auch klageweise geltend zu machen. Auch die Lektüre des vorangegangenen Urteils des OLG Dresden offenbart einige Grundsätze zu den Pflichten der Steuerberater hinsichtlich der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer und zur Berechnung des Schadens.

Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Seitdem die Deutsche Rentenversicherung anlässlich einer Betriebsprüfung bei der GmbH schwerpunktmäßig auch den sozialversicherungsrechtlichen Status der Gesellschafter-Geschäftsführer überprüft, häuften sich bei mir die Fälle, in denen es auch um die Steuerberaterhaftung für nachträgliche Beitragsnachforderungen geht. Betroffen waren meist Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und/oder Familiengesellschaften, in denen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Geschäfsführer und Gesellschaftern bestehen.

Steuerberaterhaftung bei falscher Beurteilung der Sozialversicherungspflicht

Wie ich aus eigener Erfahrung und aus Berichten anderer Kollegen entnehmen musste, haben zahlreiche erstinstanzliche Landgerichte einen Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater wegen falscher Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kategorisch abgelehnt. Bestenfalls war die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater bereit, einem Vergleich zuzustimmen, der einen Bruchteil des Schadens ausgleicht. So auch das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 26.09.2017 (Az. 3 O 933/17).

Die betroffene GmbH legte gegen das Urteil des LG Leipzig jedoch Berufung ein, über die das OLG Dresden mit Urteil vom 09.05.2018 (Az. 13 U 1538/17) wie folgt entschieden hat.

Urteil des OLG Dresden vom 09.05.2018

Das OLG Dresden bejahte in den Entscheidungsgründen zunächst eine Pflichtverletzung der beklagten Steuerberater, weil diese es unterlassen haben, der GmbH den rechtlich zulässigen Weg zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers aufzuzeigen. Dies liegt vollkommen auf der Linie, wie ich sie bereits in meinem Artikel zur Steuerberaterhaftung wegen Beitragsnachforderungen infolge der falschen Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer dargestellt habe.

Die beklagten Steuerberater hätten die GmbH auf ihre fehlende Befugnis zur Beratung über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Geschäftsführer hinweisen und ihr anraten müssen, einen Rechtsanwalt zu befragen oder im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beitragspflicht vom Sozialversicherungsträger prüfen zu lassen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 311; zum Verweis an einen Rechtsanwalt wohl auch BGH, Urteil vom 12.02.2004, IX ZR 246/02). Eine sachkundige Person hätte die GmbH zutreffend dahingehend beraten, dass ihr Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dann hätte die GmbH ihren Geschäftsführer pflichtversichert.

OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2018, Az. 13 U 1538/17

OLG Dresden zur Schadensberechnung

Letztendlich hat das Gericht den Anspruch der GmbH auf Schadensersatz dennoch abgelehnt, weil diese es versäumt habe, den Schaden nach den Grundsätzen der Differenzhypothese darzulegen.

Der Anspruch der Klägerin scheitert indes daran, dass sie es trotz des Hinweises des Senats versäumt hat, ihren Schaden nach den Grundsätzen der Differenzhypothese darzulegen. Zur Schadensberechnung ist die tatsächliche Vermögenslage derjenigen
gegenüberzustellen, die sich ohne den Fehler der Steuerberater ergeben hätte. Das erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BGH einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Hierzu ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in die Schadensberechnung einzubeziehen. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 07.02.2008, IX ZR 149/04; Urteil vom 16.07.2015, IX ZR 197/14, jeweils m.w.N.). Im Wege einer Gesamtschau ist zu fragen, ob dem Mandanten unter Abwägung aller Vor- und Nachteile ein Schaden entstanden ist. Hierzu bedarf es einer konkreten Vergleichsberechnung.

OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2018, Az. 13 U 1538/17

BGH zur Steuerberaterhaftung bei falscher Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer

Auf die Revision der GmbH hat der BGH das Urteil des OLG Dresden weitgehend aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Dieser erfordert eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8.09.2016, IX ZR 255/13). Die Differenzbetrachtung darf nicht auf einzelne Rechnungspositionen beschränkt werden.

Die Geltendmachung eines Teilschadens wird durch diesen Grundsatz aber nicht ausgeschlossen. Ebenso ist es aus Rechtsgründen möglich, einen bereits bezifferbaren Schaden im Wege der Leistungsklage geltend zu machen und im Übrigen eine Feststellungsklage zu erheben. Der Geschädigte ist dann lediglich gehalten, im Rahmen der Teilklage die negativen wie die positiven Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 06.06.2019, IX ZR 115/18

BGH zu steuerlichen Vor- und Nachteilen

Die beklagten Steuerberater bzw. ihre Berufshaftpflichtversicherung verweisen regelmäßig auf einen Steuervorteil, der durch die Zahlung der Beitragsnachforderung entstehe. Das ist eine Nebelkerze.

Die GmbH hat den Zahlungsantrag ausschließlich mit der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer begründet. Den ihr entstandenen Steuerschaden hat sie bisher nicht beziffert. Sie hat ihn nur zur Begründung des Feststellungsantrags herangezogen. Mit dem Grundsatz der Gesamtvermögensbetrachtung wäre dieses Vorgehen dann nicht vereinbar, wenn ein Steuerschaden nicht bestünde, die GmbH vielmehr einen Steuervorteil erlangt hätte, der den durch die Beitragsnachforderung entstandenen Schaden minderte. Die GmbH hat dazu unter Beweisantritt vorgetragen, keinen Steuervorteil erlangt zu haben, weil die nunmehr nachträglich abzuführenden Beiträge zwar ihren Gewinn minderten, die verlangte Schadensersatzzahlung jedoch als Gewinn zu versteuern sei. Der steuerliche Nachteil, der durch den höheren Gewinn in den Jahren, in denen keine Arbeitgeberanteile abgeführt worden seien, und die damit verbundene höhere Steuerlast werde durch etwaige steuerliche Vorteile in den Jahren, in denen die Nachzahlungen geleistet werden müssten, nicht ausgeglichen, zumal die Schadensersatzleistungen der Steuerberater ebenfalls zu versteuern seien.

BGH, Urteil vom 06.06.2019, IX ZR 115/18

BGH zur konsolidierten Schadensberechnung

Abschließend weist der BGH noch auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin, der den wirtschaftlichen Vorteil der Geschäftsführer infolge der Beitragsnachzahlung durch die GmbH betrifft. Auch dieser Einwand wird regelmäßig vom Steuerberater bzw. von der Berufshaftpflichtversicherung vorgetragen.

Die GmbH hat ihren Zahlungsantrag hilfsweise auch auf andere Schadenspositionen gestützt. Ob das höhere Gehalt des Geschäftsführers im Wege der konsolidierten Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2016, IX ZR 191/13) schadensmindernd zu berücksichtigen ist, richtet sich nach dem Auftrag, welchen die GmbH dem Steuerberater erteilt hat. Wenn der Mandant im Rahmen einer Beratung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen. Grundsätzlich ist Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter.

BGH, Urteil vom 06.06.2019, IX ZR 115/18


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