Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages sind zur Gestaltung der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig ungeeignet. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist letztendlich, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Basis bestehender Verträge dauerhaft die rechtliche Möglichkeit besitzt, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit abzuwenden. Der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft gehören daher zu den wesentlichen Merkmalen bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Daneben gibt es in der Praxis allerlei Möglichkeiten, den Einfluss einzelner Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Gesellschafterversammlung unabhängig vom Umfang der Kapitalbeteiligung dahingehend zu gestalten, dass eine Sozialversicherungspflicht entfällt.
Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss und ohne umfassende Sperrminorität, der
- zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde und
- auf Basis eines Geschäftsführeranstellungsvertrages
- gegen Bezahlung eines Geschäftsführergehalts beschäftigt wird,
unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung und ist deshalb wie ein angestellter Mitarbeiter in das Unternehmen eingegliedert. Er ist nicht selbständig tätig und unterliegt somit grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.
Dieses Ergebnis lässt sich nur vermeiden, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rechtsposition verliehen wird, die es ihm/ihr unabhängig vom Umfang der Kapitalbeteiligung ermöglicht, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit abzuwenden.
Gestaltung außerhalb des Gesellschaftsvertrages ungeeignet
Wie zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 2015 zeigen, sind Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages der GmbH ungeeignet, um an dem sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers etwas zu ändern.
a) Urteil des BSG v. 11.11.2015 (Az. B 12 KR 13/14 R)
In diesem Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH (einer zu 60 %, der zweite zu 40% beteiligt) einen privatschriftlichen unbefristeten Stimmbindungsvertrag dahingehend abgeschlossen, dass beide ihre Stimmen in der Gesellschafterversammlung nur einheitlich abgeben würden. Weiterhin war vereinbart, dass der Stimmbindungsvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte.
Das BSG führte in seinem Urteil vom 11.11.2015 hierzu aus:
Es kann dahinstehen,
- ob Stimmbindungsverträge zwischen Gesellschaftern, die zivil- bzw gesellschaftsrechtlich grundsätzlich rechtlich zulässig sind, auch dann ohne Einhaltung der für die Änderung von Gesellschaftsverträgen vorgesehenen notariellen Form möglich und wirksam sind, wenn einem Minderheitsgesellschafter dadurch ein „beherrschender Einfluss gleich einem Alleingesellschafter“ eingeräumt wird,
- oder ob solche Vereinbarungen schon gesellschaftsrechtlich nicht zugelassen sind, weil sie „Unterwerfungscharakter“ haben, da dadurch unzulässigerweise das Stimmrecht als Kernbestandteil der mitgliedschaftlichen Gesellschafterrechte isoliert übertragen werden würde und hiermit eine Umgehung des Verbots der Stimmrechtsabspaltung im Raum stünde.
Nicht entscheiden muss der Senat gleichermaßen,
- ob Stimmrechtsvereinbarungen eine vom Gesellschaftsvertrag „generell abweichende, stets abgestimmte“ Ausübung des Stimmrechts enthalten dürfen.
Der Senat kann schließlich ebenso offenlassen,
- ob eine Stimmabgabe, die einem von allen Gesellschaftern abgeschlossenen Stimmbindungsvertrag widerspricht, den Gesellschafterbeschluss mangelhaft und damit anfechtbar erscheinen oder dessen Wirksamkeit wegen seiner bloß schuldrechtlichen Bedeutung unberührt lässt.
Auf die vorstehend dargestellten Fragen muss deshalb nicht eingegangen werden, weil hier schon andere gesellschaftsrechtliche bzw gesellschaftsvertragsrechtliche Gründe einer sozialversicherungsrechtlichen Relevanz der getroffenen Abreden entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH führen solche
- außerhalb des Gesellschaftsvertrages
- auf Dauer eingegangene
- schuldrechtliche Abstimmungsverpflichtungen
- unter wechselseitiger Beteiligung aller Gesellschafter an der Stimmbindungsvereinbarung
regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (Innen-GbR) gem. §§ 705 ff BGB, weil mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.
Infolgedessen müssen Stimmbindungsverträge stets die Vorgaben des § 723 BGB beachten, so dass Stimmbindungsverträge auf unbestimmte Zeit gesellschaftsrechtlich ohnehin jederzeit ordentlich kündbar sind (§ 723 Abs 1 S 1 BGB). Ist eine fixe Zeitdauer vereinbart worden, kann der Stimmbindungsvertrag vor Zeitablauf jedenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 723 Abs 1 S 2 BGB). Die Ausübung des Kündigungsrechts ist dabei zwar an die Einhaltung bestimmter Modalitäten geknüpft (§ 723 Abs 2 BGB), jedoch könnten die genannten Kündigungsrechte vertraglich nicht abbedungen werden (§ 723 Abs 3 BGB).
Soweit im vorliegenden Fall in dem Stimmbindungsvertrag jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt war, entsprach dieses der zwingenden, aus dem BGB folgenden Rechtslage. Das Kündigungsrecht gehörte zu den unentziehbaren Rechten, sodass sein Fehlen sogar zur Unwirksamkeit der Stimmbindungsvereinbarung insgesamt geführt hätte. ….
Schon die (bloße) Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potenziell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen (= Entfallen der Stimmbindung infolge Kündigung des Stimmbindungsvertrages) ist bei der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers stets zu berücksichtigen.
Abgesehen von den vielen offenen Punkten im Zusammenhang mit einer Stimmrechtsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist eine solche außerhalb des Gesellschaftsvertrages jedenfalls ungeeignet, den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu beeinflussen.
b) Urteil des BSG v. 11.11.2015 (Az. B 12 KR 10/14 R)
Im zweiten Fall war einer der Gesellschafter-Geschäftsführer zu 30 % an der GmbH beteiligt, während der zweite Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 70 % hielt. Dem erstgenannten Gesellschafter-Geschäftsführer wurde im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Vetorecht (bei der Bestellung anderer Geschäftsführer sowie bei bestimmten Maßnahmen der Geschäftsführung) eingeräumt.
Das BSG führte in seinem Urteil vom 11.11.2015 hierzu aus:
Dass dem Kläger darüber hinaus in seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH ein Veto-Recht bei der Bestimmung weiterer Geschäftsführer als die beiden Geschäftsführer-Gesellschafter und bei grundsätzlichen Entscheidungen, die die Geschäfte der GmbH, insbesondere Änderungen und Geschäftserweiterungen betreffen, eingeräumt wurde, rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem mit Sperrminorität ausgestatteten Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer.
Es kann insoweit dahinstehen, ob dieses Veto-Recht im Verhältnis zum Mitgesellschafter wirksam vereinbart wurde und – bejahendenfalls – ob das Veto-Recht inhaltlich umfassend ausgestaltet war. Denn das nur schuldrechtlich als Bestandteil des Anstellungsvertrags eingeräumte Veto-Recht teilte das rechtliche Schicksal des Anstellungsvertrags und war insoweit nicht „kündigungsfest“ im Sinne uneingeschränkt damit verbundener Einflussmöglichkeiten.
Auch hier zeigt sich, dass vertragliche Abreden oder Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages regelmäßig ungeeignet sind, um damit den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu gestalten und damit die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.
Da solche Vereinbarungen vor allem bei Familien-GmbHs mit verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern genutzt wurden, ist eine vorsorgliche Prüfung der Rechtslage in diesen Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern dringend zu empfehlen, zumal diese auch nicht teuer sein muss.
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